Gründe:
I
Im Streit ist höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 12.9.2005.
Die Klägerin stand bis 4.4.2004 in einem Arbeitsverhältnis; zuletzt befand sie sich jedoch wegen der Geburt eines zweiten
Kindes in Elternzeit (22.2.2001 bis 4.4.2004). Danach bezog sie bis 14.6.2005 Krankengeld. Die Beklagte bewilligte ihr nach
einer Arbeitslosmeldung im September 2005 Alg ab 12.9.2005, das fiktiv bemessen wurde, weil die Klägerin innerhalb des gesetzlichen
Bemessungszeitraums nicht an 150 Kalendertagen Arbeitsentgelt erzielt hatte. Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich
erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Darmstadt vom 8.7.2013; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 26.6.2015).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, eine Berechnung des Alg nach dem bis 31.12.2004 geltenden Bemessungsrecht
scheide aus, weil das Stammrecht auf Alg erst nach dem 31.12.2004 entstanden sei (§ 434j Abs 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
- Arbeitsförderung - [SGB III] aF).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Sie trägt vor, das LSG habe ihr
rechtliches Gehör dadurch verletzt (§
62 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), dass es seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt habe, zu denen sie (die Klägerin) sich nicht habe äußern können
(§
128 Abs
2 SGG). Das LSG sei davon ausgegangen, dass sie während des Bezugs von Krankengeld wegen der in dieser Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit
nicht für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden habe. Dazu habe sie sich nicht äußern können. Der Verfahrensfehler
sei auch entscheidungserheblich; denn sie hätte aufzeigen können, dass sie sich dem Arbeitsmarkt trotz Arbeitsunfähigkeit
in gewissem Umfang zur Verfügung habe stellen können und dies auch getan habe, sodass das Stammrecht auf Alg vor dem 1.1.2005
entstanden sei.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, so müssen die diesen - das Verfahren beim LSG betreffenden - Verfahrensmangel
(vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt schon nicht vor, wieso sie
sich zu den vom LSG angenommenen Umständen der Entstehung des Alg-Anspruchs nicht habe äußern können. Abgesehen davon, dass
ein Gericht ohnedies auf seine Beurteilung der Rechtslage nicht ohne Weiteres vorab hinweisen muss (vgl nur Keller, aaO, §
62 RdNr 8a mwN), gilt dies vorliegend in besonderer Weise, weil bereits das SG von denselben Annahmen wie das LSG ausgegangen war. Die Klägerin hat darüber hinaus nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt,
dass die Entscheidung des LSG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu hätte sie im Einzelnen darlegen müssen,
weshalb sich bei Entstehung des Stammrechts vor dem 1.1.2005 ein höherer Anspruch auf Alg hätte ergeben können. Insoweit wäre
eine Auseinandersetzung mit dem alten und neuen Bemessungsrecht sowie dem Übergangsrecht unumgänglich gewesen. Die reine Rechtsbehauptung
hierzu genügt nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.