Gründe:
I
Die Klägerin wehrt sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Der Begründung
ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 26.6.2014
zufolge hat sie seit dem 16.2.2010 einen Anspruch auf Alg iHv 25,21 Euro täglich. Das LSG habe für die Einkünfte aus "der"
Nebentätigkeit einen Freibetrag nach §
141 Abs
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) von 165 Euro "gewährt". Die Anrechnung des verbleibenden Rests des Verdienstes aus der Nebentätigkeit auf das Alg führe
im Ergebnis dazu, dass sie im Jahr 2010 keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt habe. Die Gewährung eines erhöhten Freibetrags
nach §
141 Abs
2 SGB III habe das LSG abgelehnt.
Die Klägerin stützt ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache. Das Bundessozialgericht (BSG) solle entscheiden, wie das Wort "neben" in §
141 Abs
2 S 1
SGB III alter Fassung (aF) zu verstehen sei, ob es (A) bedeute, dass das Nebenarbeitsverhältnis zeitgleich neben dem Hauptarbeitsverhältnis
zwölf Monate lang ausgeübt worden sei, oder ob (B) die Rahmenfrist des §
141 Abs
2 SGB III aF neben der Rahmenfrist des §
124 Abs
1 SGB III aF stehe und innerhalb jeder Frist eine Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen sei, die nicht zwingend zu gleichen
Zeiten ausgeübt werden müsse. Es bestehe Klärungsbedürftigkeit; denn das BSG habe noch nicht entschieden, ob das Wort "neben" iS der Variante A oder der Variante B zu verstehen sei. Die Frage sei auch
klärungsfähig, weil eine Revision wegen der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts zulässig sei.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 20.9.2014 nicht.
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin eine abstrakte, grundsätzlicher Klärung zugängliche und in sich verständliche
Rechtsfrage aufgeworfen und deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt hat. Denn jedenfalls hat sie die Klärungsfähigkeit dieser
Frage nicht aufgezeigt. Der Vortrag, das Revisionsgericht habe über Bundesrecht zu urteilen, genügt den Anforderungen an die
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in keiner Weise.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG Beschluss vom 28.8.1993 - 7 BAr 58/93 - Juris; BFHE 105, 335; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 324 mwN). Über die betreffende Frage müsste das Revisionsgericht
also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 §
160 Nr 39 und
53 und § 160a Nr 31; BVerwG Buchholz 310 §
75 VwGO Nr 11). Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer nicht nur den wesentlichen Sachverhalt in verständlicher Form wiedergibt
(vgl BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 - und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - alle veröffentlicht bei Juris), sondern auch den seiner Auffassung nach vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der
Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.