Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.
Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers, der für ein ungarisches Unternehmen in verschiedenen Ländern tätig war, auf Arbeitslosengeld
(Alg). Klage und Berufung gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Halle vom
29.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt [LSG] vom 26.2.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend,
die aus den besonderen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die Grenzgängereigenschaft sowie die teilweise
unübersichtlichen deutschen, ungarischen und europarechtlichen Rechtsnormen in Bezug auf derartige Fälle folge.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert schon keine konkreten Rechtsfragen,
sondern verweist nur allgemein auf die aus seiner Sicht besonderen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles.
Abgesehen davon fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts bzw Streitgegenstands und seiner sozialrechtlichen
Einordnung. Es wird mithin nicht ansatzweise deutlich, ob bzw aus welchen Gründen der Kläger die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Alg erfüllt und warum die Entscheidung des LSG - wie der Kläger meint - europarechtswidrig sein soll.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.