BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - 11 AL 65/15 B
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.07.2015 L 3 AL 2570/13 , SG Heilbronn S 2 AL 3138/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie die geltend gemachte
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 41 133,64 Euro. Er hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.7.2015, das ihm am 20.7.2015 zugestellt worden ist, am 20.8.2015 Beschwerde
eingelegt, diese jedoch in der Folge nicht begründet.
Die Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 2 iVm §
169 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 21.9.2015
nicht begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, §
64 Abs
2 Satz 1 und Abs
3, §
63 Abs
2 SGG, §
174 Abs
1 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.