Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Kenntnisnahme von Beteiligtenvorbringen
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels
nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers, die sich in der Sache gegen eine Sperrzeit infolge einer fristlosen Kündigung wegen
vertragswidrigen Verhaltens wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend, weil das LSG seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass er aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens
verspätet an seinem Arbeitsplatz erschienen und deshalb der Verlust seines Arbeitsplatzes nicht von ihm verschuldet sei.
Gemäß §
62 Halbsatz 1
SGG, der dem schon in Art
103 Abs
1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht (vgl nur Neumann in Hennig,
SGG, §
62 RdNr 6 ff, Stand Juni 2015), ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich behandelt, weil das
Gericht nach Art
103 Abs
1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen extra zu bescheiden. Art
103 Abs
1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl etwa BSG vom 21.3.2018 - B 13 R 254/15 B - juris RdNr 5).
Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Das LSG hat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen, die es in seinem Urteil im Wesentlichen auch wiedergibt. Das SG wiederum hat - wie der Kläger zutreffend ausführt - sein Vorbringen, hohes Verkehrsaufkommen sei höhere Gewalt, ausdrücklich
im Tatbestand genannt. Dass die Beurteilung des Verhaltens des Klägers durch die Vorinstanzen entscheidend auf andere Umstände
gestützt wird, insbesondere auf das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, bietet noch keinen Anhalt für die Annahme,
der Kern seines Vorbringens sei nicht berücksichtigt worden.
Soweit der Kläger auch die Sachverhaltsaufklärung und die Beweiswürdigung des LSG rügen will, steht dem schon die generelle
Beschränkung der beachtlichen Verfahrensmängel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG entgegen. Auf einen noch in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hat sich der Kläger nicht bezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.