Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen
Grundsatzrüge
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Eigene Würdigung von Einzelumständen
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt.
3. Das Bestreben, die Würdigung der Einzelumstände des Berufungsgerichts durch die eigene Würdigung zu ersetzen, eröffnet
die Revision nicht.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß §
2 Abs
3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX).
Sie ist Beamtin auf Lebenszeit (Studienrätin) im Land Baden-Württemberg und als Gymnasiallehrerin tätig. Bei ihr wurde ein
Grad der Behinderung nach dem
SGB IX von 30 festgestellt. Ihren Antrag auf Gleichstellung lehnte die Beklagte ab, weil kein Verlust des Arbeitsplatzes drohe (Bescheid
vom 3.2.2010; Widerspruchsbescheid vom 16.6.2010). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom
13.11.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 22.10.2014).
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie hat schon keine abstrakte Rechtsfrage
formuliert. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichstellung wird nahezu ausgeblendet. Zwar verweist
die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1.3.2011 (BSGE 108, 4 ff = SozR 4-3250 § 2 Nr 4), in dem die Frage der Gleichstellung von Beamten auf Lebenszeit ausführlich behandelt wird. Doch
legt sie nicht einmal ansatzweise dar, welche abstrakten Fragen grundsätzlicher Art nach diesem Urteil noch offen sein sollen.
Auch eine Auseinandersetzung mit den jüngsten Urteilen des Senats vom 6.8.2014 (B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R) findet nicht statt. Soweit die Klägerin geltend macht, in ihrem konkreten Fall lägen besondere Umstände vor, vermag dies
keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Das Bestreben, die Würdigung der Einzelumstände des Berufungsgerichts durch die
eigene Würdigung zu ersetzen, eröffnet die Revision nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.