Gründe:
I
Im Streit sind die Feststellung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und einer weiteren Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung
sowie die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Klägerin beantragte, nachdem ihr mit Schreiben vom 31.1.2008 zum 30.9.2008 gekündigt worden war, Alg ab 1.10.2008. Die
Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1.10. bis 23.12.2008 wegen Arbeitsaufgabe fest, weil das Beschäftigungsverhältnis
der Klägerin durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens durch das leichtfertige Einleiten eines Ermittlungsverfahrens
gegen den Arbeitgeber gelöst worden sei (Bescheid vom 12.11.2008; Widerspruchsbescheid vom 17.2.2009). Für die Zeit vom 24.12.
bis 30.12.2008 stellte sie eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest, weil die Klägerin seit dem 1.2.2008
Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, sich aber nicht bis zum 30.6.2008 arbeitsuchend gemeldet habe
(weiterer Bescheid vom 12.11.2008; weiterer Widerspruchsbescheid vom 17.2.2009). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil
des Sozialgerichts Hannover vom 6.12.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 25.6.2015).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin als Verfahrensfehler geltend,
die maßgebenden Umstände des Sachverhalts seien vom LSG nicht ausreichend gewürdigt worden; außerdem liege ein Verstoß gegen
den Amtsermittlungsgrundsatz vor.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG).
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Jedoch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Die von der Klägerin gerügte unzureichende Würdigung des Sachverhalts berührt allein den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
nach §
128 Abs
1 Satz 1
SGG und kann die Zulassung der Revision ohnehin nicht rechtfertigen. Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) ist als Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt, weil die Klägerin schon keinen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG
nicht gefolgt sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.