Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 - L 3 AL 65/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und "Rechtsanwalt B." beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" (vom 13.10.2015) gegen das Urteil (vom 24.9.2015) des Sächsischen
Landessozialgerichts (LSG) - L 3 AL 65/12 - und beantragt für die Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt
B.
Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
117 Abs
2 und
4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden, es sei denn, er war hieran ohne Verschulden gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344). Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch
als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 13.11.2015 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §§
177,
180 ZPO), vorgelegt. Es ist auch weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist
einzuhalten. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von dem Kläger erhobene "sofortige Beschwerde" kann nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG verstanden werden; diese entspricht jedoch nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb unzulässig.
Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam
vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein. Auch hierauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG und im Schreiben
des BSG vom 3.11.2015 ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung konnte nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.