Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die verfügte Erstattung von Alg
und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 16 826,60 Euro, weil er während
des Bezugs von Alg als Steuerberater in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden tätig gewesen sei (Bescheid vom 23.3.2011;
Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.5.2013;
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 11.12.2014).
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision, die er gleichzeitig selbst erhoben hat. Außerdem beantragt er die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein
zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben könnten. Das LSG ist auch nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensmangel,
auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), erfolgreich geltend zu machen (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 SGG und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Übergehen von Beweisanträgen rügt, ist schon
fraglich, ob überhaupt prozessordnungsgemäße Beweisanträge des Klägers vorliegen (vgl zu den Anforderungen an einen Beweisantrag
nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 740 ff mwN) und bis zur mündlichen Verhandlung, an der der Kläger
trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Begründung nicht teilgenommen hat, aufrechterhalten worden sind (dazu Kummer, aaO, RdNr
737 ff mwN). Selbst wenn man davon ausginge, ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum sich das LSG zu weiteren Ermittlungen
hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 18d mwN). Neue Zeugen wurden vom Kläger nicht benannt und das LSG hat sich in der Lage gesehen, nach Würdigung der vorliegenden
Zeugenaussagen den aus seiner rechtlichen Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. In der Beweiswürdigung
ist es aber grundsätzlich frei (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG); auf die Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann eine Verfahrensrüge von vornherein nicht gestützt werden. Anhaltspunkte für weitere vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler,
etwa durch die Besetzung des Gerichts oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs, liegen nicht vor.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 Abs
1 SGG) ist aus demselben Grund unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.