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BSG, Urteil vom 21.06.2018 - 11 AL 8/17
Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung eines fiktiven Bemessungsentgelts bei vor dem Elterngeldbezug selbständig Tätigen
1. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Eine Anwartschaft und ein Anspruch auf Alg im Sinne eines Stammrechts sind grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, die einen Alg-Anspruch begründende Anwartschaft ist jedoch nicht statisch gestaltet, sondern angesichts des für die Bemessung des Alg jeweils maßgebenden Referenzzeitraums eine fließende Rechtsposition.
3. Diese unterliegt den in den §§ 137 ff. SGB III formulierten Voraussetzungen und wird erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert, so genannte fließende Anwartschaft.
Normenkette:
SGB III § 28a
,
SGB III § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
,
Vorinstanzen: LSG Hamburg 08.02.2017 L 2 AL 35/16 , SG Hamburg 17.03.2016 S 14 AL 351/15
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

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