Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels; prozessualer
Beibringungsgrundsatz, Befreiung des Arbeitgebers von der Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld
Gründe:
Die auf Verfahrensfehler des Landesozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist in der Beschwerdebegründung nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG muss in der Begründung der Beschwerde der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen soll, bezeichnet werden. Eine
Bezeichnung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig
dargetan sind (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welcher Vortrag entweder nicht zur Kenntnis genommen oder verhindert
worden ist und dass alle prozessualen Möglichkeiten der Gehörverschaffung ausgeschöpft waren (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160
Nr 22). Inwiefern das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen kann, ist unter Darstellung der sachlich-rechtlichen
Auffassung des LSG schlüssig darzulegen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; SozR 4-1500 § 160a Nr 3; stRspr).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das LSG habe "willkürlich" festgestellt, dass von der Beklagten nur für den Arbeitnehmer
M. Erstattungsforderungen erhoben worden seien; dies habe weder die Beklagte behauptet noch ergebe sich dies aus den Verfahrensakten.
Damit habe das LSG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen Sachverhalt zur Grundlage seiner
Entscheidung gemacht habe, zu der sich die Klägerin nicht habe äußern können. Das angefochtene Urteil beruhe auf diesem Verfahrensmangel;
denn die Klägerin hätte durch ergänzenden Vortrag das LSG vom Bestehen ganz erheblicher weiterer Erstattungsforderungen zum
maßgeblichen Zeitpunkt überzeugen können. Sie habe für potentielle Erstattungsforderungen zum Zeitpunkt Ende 2001 für Mitarbeiter
mit dem Austrittsjahr 2000 einen Rückstellungsbetrag von 462.800 Euro für 12 Arbeitnehmer gebildet. Bei zutreffender Berücksichtigung
des Umfangs der gesamten Erstattungsforderungen hätte sich nach den vom LSG selbst zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen auch
die Kausalität der Erstattungsforderung für die Gefahr eines weiteren Personalabbaus ergeben.
Zweifelhaft ist bereits die Schlüssigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, die Klägerin habe sich
im Berufungsverfahren nicht zur Frage äußern können, ob Erstattungsforderungen nur für M. oder auch für andere Arbeitnehmer
erhoben worden sind. Dabei bedarf es keines näheren Eingehens auf die Unvollständigkeit der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdebegründung,
in der unerwähnt bleibt, dass die Beklagte ihre Entscheidung von Anfang an nur mit der Belastung bezüglich M. begründet (vgl
ua Bescheid vom 7. Juni 2004) und gerade diesen Gesichtspunkt auch mit der Berufung geltend gemacht hatte. Im Rahmen der Würdigung
des Beschwerdevorbringens ist vielmehr zu beachten, dass für die Darlegung und den Nachweis, die Erstattung gefährde verbleibende
Arbeitsplätze iS des § 147a Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III), nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Beibringungsgrundsatz gilt (vgl BSGE 87, 132, 140 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10). Diese zu § 128 Arbeitsförderungsgesetz ergangene Rechtsprechung ist auch auf das
SGB III zu übertragen. War es demnach Sache der Klägerin, auch im Berufungsverfahren alle Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu
stellen, die eine Arbeitsplatzgefährdung iS der einschlägigen Vorschrift belegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin
gehindert gewesen sein könnte, die nun in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen bereits dem LSG zu unterbreiten
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22).
Unabhängig davon, ob die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt schlüssig bezeichnet ist, fehlt es aber jedenfalls
an geeigneten Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Frage, ob die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem angeblichen
Mangel beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Denn selbst wenn von weiteren Erstattungsforderungen und insoweit von der Bildung von Rückstellungen zum 31. Dezember 2001
in Höhe von 462.800 Euro für 12 Arbeitnehmer auszugehen sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass
die Entscheidung des LSG bei Zugrundelegung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können.
Nach der in der Beschwerdebegründung insoweit zutreffend wiedergegebenen Rechtsauffassung des LSG ist für die Prognoseentscheidung,
ob Arbeitsplätze gefährdet werden, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Erstattungsforderung zu erheben ist, und ein
Personalabbau ist nur dann wesentlich iS von § 147a Abs 2 Nr 2
SGB III, wenn ein Schwellenwert von 3 vH überschritten ist (vgl die vom LSG zitierten Urteile des BSG vom 10. April 2004, B 7 AL 98/02 R, und vom 10. Mai 2007, B 7a AL 14/06 R, SozR 4-4100 § 128 Nr 6). Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht näher mit der
Frage, wann die als relevant in Betracht kommenden Erstattungsforderungen zu erheben waren (für M. Erstattungszeitraum 6.
März 2002 bis 23. Februar 2004). Es kann deshalb anhand des Beschwerdevorbringens nicht beurteilt werden, in welchem Umfang
der angegebene Betrag von 462.860 Euro in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist. Soweit in der genannten Höhe von der Klägerin
nach ihrem Vorbringen Rückstellungen für 12 Arbeitnehmer gebildet worden sind, bleibt im Übrigen unklar, inwiefern sich dann
unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG eine Überschreitung des Schwellenwertes von 3 vH ergeben soll; denn das
LSG hat - wie die Beschwerde selbst darlegt - ausgeführt, in den Jahren 2002 und 2003 sei bei der Klägerin die sog Bagatellgrenze
erst bei einer Gefährdung von 23 bzw 21 Arbeitsplätzen überschritten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs
4 Satz 1,
169 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz.