Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit ist die Förderung einer weitgehend abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Einen entsprechenden Antrag hatte die Beklagte abgelehnt, weil die Klägerin gesundheitlich für diese Ausbildung nicht geeignet
sei (Bescheid vom 21.1.2010; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2010). Deren Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Stralsund vom
4.9.2012). Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten
nach §
109 SGG, das die Klägerin beantragt hatte, einzuholen (Urteil vom 15.9.2015).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, dass
kein Gutachten nach §
109 SGG eingeholt wurde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein die Revision eröffnender Verfahrensmangel in der erforderlichen Weise
bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach Halbs 2 der Vorschrift ua nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden. Hier stützt die Klägerin ihre Beschwerde allein auf eine Verletzung des
§
109 SGG. Weitere Verfahrensfehler bezeichnet sie nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.