Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des
Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Bevollmächtigter im Zusammenhang mit der vom Kläger verfolgten Fortführung
des zunächst bis Ende Februar 2017 durchgeführten INSA-Projekts (Projekt der Sozialen Rechtspflege Ortenau e.V. [SRO] zur
Integration Straffälliger in Arbeit [INSA]) bei - nach den Feststellungen des LSG - voraussichtlicher Haftentlassung erst
im November 2018 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung formulieren könnte, weil die Bewilligung von Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung im Ermessen der Beklagten stehen und sich das Projekt an Inhaftierte "in der Entlassungsphase"
wendet.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Soweit der Kläger vorträgt, die "Terminsänderungsanträge waren begründet", das "LSG BW hätte im Freibeweisverfahren
aufklären müssen, dass der Bf. krank/transportunfähig ist", ergeben sich keine erkennbaren Gründe für eine erneute Verlegung
des bereits einmal vom 15.8.2017 auf den 19.9.2017 verlegten Verhandlungstermins (§
202 SGG iVm §
227 ZPO). Insofern ist seitens der JVA Offenburg mitgeteilt worden, dass der Kläger auf eine Teilnahme an dem Termin verzichtet,
ohne dass eine andere Äußerung des Klägers vorliegt. Voraussetzung für eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
aber, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl
zB BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B, RdNr 7 mwN; Beschluss vom 12.3.2015 - B 4 AS 54/14 BH - RdNr 6).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).