Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
Zuständigkeit mehrerer Gerichte
Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die
Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte; eine Zuständigkeitsbestimmung ist dann nicht erforderlich.
Gründe:
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Nach dem allein in Betracht kommenden §
58 Abs
1 Nr
5 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine
örtliche Zuständigkeit weder nach den §§
57 bis
57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Bezug
auf den Streitgegenstand ist gemäß §
86b Abs
2 Satz 1
SGG das "Gericht der Hauptsache" zuständig. Das Gericht der Hauptsache ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges (§
86b Abs
2 Satz 3 Regelung 1
SGG), sodass auch die hierfür einschlägigen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit gelten (BSG vom 16.4.2009 - B 12 SF 2/09 S - juris RdNr 4).
Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach §
58 Abs
1 Nr
5 SGG nicht vor. Denn unabhängig davon, ob vorliegend eine notwendige Streitgenossenschaft ernsthaft in Betracht kommt, wie es
das SG meint, besteht jedenfalls für das SG Köln keine örtliche Zuständigkeit. Keine der klagenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts
hat ihren Sitz im Bezirk des SG Köln (vgl §
57 Abs
1 Satz 1
SGG). In diesem Fall sieht §
98 Satz 1
SGG iVm §
17a Abs
2 Satz 1
GVG vor, dass der Rechtsstreit an das zuständige Gericht bzw die zuständigen Gerichte verwiesen wird. Sind mehrere Gerichte zuständig,
wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht
bestimmte (§
17a Abs
2 Satz 2
GVG). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Zuständigkeitsbestimmung nach §
58 Abs
2 Nr
5 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).