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BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - 11 SF 8/18 S
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Willkürlicher Verweisungsbeschluss Fehlerhafte Auslegung des Gesetzes
1. Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend; nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht.
2. Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein reicht für das Merkmal der Willkürlichkeit nicht aus; Willkür liegt vielmehr erst bei einer erheblichen Verkennung der Rechtslage vor.
3. Eine möglicherweise im Ergebnis fehlerhafte Anwendung der §§ 57 ff. SGG allein macht eine Entscheidung noch nicht willkürlich.
Normenkette:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
,
SGG § 98 S. 1
,
GVG § 17a Abs. 2
,
SGG §§ 57 ff.
Vorinstanzen: SG Regensburg 19.10.2018 S 12 AL 174/18
Das Sozialgericht Chemnitz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

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