Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2015 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird
als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen den seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter am 30.9.2015 zugestellten Beschluss des Hessischen
LSG vom 21.9.2015 mit einem von ihm selbst und von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten, am 4.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 31.10.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger
in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim
BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG). Der Kläger hat schon die am 30.10.2015 abgelaufene Frist versäumt. Auch ist der als Bevollmächtigter des Klägers auftretende
M. kein nach §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter.
Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu
gewähren. Die vom Kläger angeführte Begründung "wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße und Formvorschriften" genügt nicht
für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert
war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§
67 Abs
1 SGG), sind darin nicht zu erkennen.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.