Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Beigeladene zu
1. in seiner Tätigkeit als musikalischer Leiter und Instrumentallehrer des Jugendblasorchesters der Klägerin versicherungspflichtig
beschäftigt war und die Klägerin für ihn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 10.9.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
1. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 10.11.2014 (S 4 bis 8) zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils
von "Grundsätzen des BSG" in seiner Entscheidung vom 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 = Juris) geltend.
Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen
zugrundegelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der mit der Norm befassten
Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung der in dieser Norm genannten Gerichte ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum
selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten höchstrichterlichen Aussage entgegensteht und dem Berufungsurteil
tragend zugrundeliegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakter Rechtssatz in den genannten
höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht,
sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Als Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung des LSG stellt die Klägerin heraus:
"Der subjektive Wille der Beteiligten ist für die Bestimmung der Selbstständigkeit oder abhängigen Beschäftigung völlig unerheblich,
es kommt lediglich auf eine objektive Betrachtung des Falles an."
Als hiermit widersprechenden Rechtssatz des BSG arbeitet sie heraus:
"Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur
der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört
auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle
Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch
weitere Aspekte gestützt wird."
Zur Erläuterung führt die Klägerin aus, dass das LSG seiner Überzeugungsbildung eine "rein objektive Betrachtung ohne Bezüge
zum vereinbarten Vertrag als Äußerung des subjektiven Willens" zugrundegelegt habe, während das BSG in seiner Rechtsprechung sogar der Vertragsbezeichnung eine indizielle Bedeutung habe zukommen lassen. Die Klägerin schließt
das Vorliegen eines von ihr solchermaßen angenommenen Rechtssatzes des LSG als "verdeckter Rechtssatz" aus der "Fallsituation",
nämlich aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht zunächst "alle Indizien zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung betrachtet,
so dann als Folge den subjektiven Willen der Beteiligten jedoch als unerheblich ausschließt" (S 4 f der Beschwerdebegründung).
Sie meint, die Berufungsentscheidung sei mit den "Grundsätzen des BSG" nicht vereinbar, weil das LSG bei seiner Abwägung "die Verträge mit samt seiner Vereinbarungen auf Seiten der selbstständigen
Tätigkeit als Indiz" habe werten müssen und nur dann hätte unberücksichtigt lassen dürfen, wenn sie der tatsächlichen Ausführung
offensichtlich widersprechen (S 7 der Beschwerdebegründung).
Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Zwar trifft es zu, dass eine Abweichung auch dann vorliegen kann, wenn die Vorinstanz
allgemein und grundsätzlich eine eindeutige Stellungnahme gegen die Rechtsprechung des Revisionsgerichts vermeidet, in ihren
Darlegungen aber erkennen lässt, dass es diese Rechtsprechung nicht oder nur erheblich modifiziert übernehmen will. Verdeckte
Widersprüche müssen jedoch hinreichend herausgearbeitet werden. Diese (Begründungs-) Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Das LSG hat die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG vom 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 = Juris) in seinem Berufungsurteil (S 11 des Abdrucks) selbst zitiert. Das Berufungsgericht
hat außerdem an mehreren Stellen seiner Entscheidung ausgeführt, dass es eine Gesamtbetrachtung vornehme. Wenn es in den Entscheidungsgründen
mitteilt, maßgebend sei nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten, sondern "das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach
den tatsächlichen Verhältnissen", so kann hieraus auch der Schluss gezogen werden, es werde lediglich das Ergebnis einer -
bereits vorgenommenen - Gesamtwürdigung unter Einschluss des subjektiven Willens der Beteiligten dargestellt. Mit dieser Deutungsmöglichkeit
hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen. Sie befasst sich im Übrigen nicht mit der Möglichkeit, dass das LSG die
rechtlichen Erwägungen des BSG vielleicht - ohne Divergenz - nur unzutreffend angewandt und den Rechtsstreit deshalb falsch entschieden haben könnte.
2. Die Klägerin beruft sich des Weiteren auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG; S 8 bis 15 der Beschwerdebegründung).
Die Beschwerde hat hierzu auszuführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft allgemein die Fragen auf,
"in wie weit die Rechtsprechung des BAG zur Unterscheidung von Angestellten und selbstständigen Lehrkräften auf auf Privatlehrer
übertragbar ist
Oder
ob eine genauere Differenzierung notwendig ist
Und
ob besondere Bedingungen bei der Differenzierung zu beachten sind, wenn der betreffende Vertragspartner/Auftraggeber/Arbeitgeber
eine Kommune ist."
a) Sie stellt im Einzelnen nachstehende Rechtsfrage (S 9 bis 12 der Beschwerdebegründung):
"Ist die Rechtsprechung des BAG (im Sinne der Entscheidung vom 29.05.2002 - 5 AZR 161/01) über Lehrkräfte an Hochschulen oder allgemein bildenden Schulen auch auf das Sozialrecht und auf die Beurteilung des bestehens
einer abhängigen Beschäftigung von Privatlehrern anwendbar?"
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sich das LSG bei seiner Abgrenzung der Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit
an der Rechtsprechung des BAG orientiert und Privatlehrer wie den Beigeladenen zu 1. in Anwendung dieser Rechtsprechung der
Gruppe der Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen zugeordnet habe. Privatlehrer seien aber "zwischen" den durch das BAG
benannten Fallgruppen der Lehrkräfte innerhalb von Hochschulen und Universitäten und der Lehrkräfte an allgemeinbildenden
Schulen einzuordnen. Insoweit hält die Klägerin für fraglich, "ob im Sozialrecht die vom BAG aufgestellte Fallgestaltung angewendet
werden kann".
Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Sie substantiiert die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend.
Weder legt sie dar, dass das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung ausschließlich auf Rechtsprechung des BAG gestützt
hat, noch befasst sie sich damit, ob BSG und BAG unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe setzen, und wenn ja, worin diese Unterschiede bestehen. Soweit die Klägerin
behauptet, ihre Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, berücksichtigt sie die umfangreiche Rechtsprechung des
BSG zu §
7 SGB IV und §
2 S 1 Nr 1
SGB VI nicht (vgl schon BSG SozR 2200 § 165 Nr 45; später BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 = Juris). Insgesamt enthält ihr Beschwerdevorbringen insoweit lediglich Angriffe gegen die
Rechtsauffassung der Vorinstanz. Sie wendet sich gegen die Subsumtion ihres konkreten Sachverhalts unter die insoweit einschlägigen
Normen und hält sie für fehlerhaft. Damit kann eine Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden.
b) Die Klägerin wirft zudem die Frage auf (S 13 der Beschwerdebegründung):
"Sind die allgemeinen Grundsätze des BSG zur Bestimmung der Selbstständigkeit unverändert auf die Beurteilung von Verträgen zwischen dem zu Beurteilenden und öffentlich
rechtlichen Körperschaften, bzw. Kommunen anzuwenden?"
Sie steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Umstand, dass eine Kommune Vertragspartner ist, die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung beeinflussen müsse (S 12 f der
Beschwerdebegründung) und auf die üblichen Indizien nicht in gewohntem Maße zurückgegriffen werden könne. Zu dieser Thematik
sei höchstrichterlich noch nichts entschieden.
Auch hinsichtlich dieser Frage ist die Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Es fehlt insbesondere
schon jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu Sachverhalten, in denen öffentlich-rechtliche (Gebiets-)Körperschaften Arbeitgeber bzw Auftraggeber eines Erwerbstätigen
waren (zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19: Gastkünstler).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Höhe des nachgeforderten Betrages festzusetzen.