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BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - 12 KR 111/14 B
Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags Substantiierung einer Grundsatzrüge Unbeantwortete Rechtsfrage
1. Zur Geltendmachung einer Grundsatzrüge muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 25.06.2014 L 4 KR 460/12 , SG Regensburg S 14 KR 426/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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