Feststellung der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
Verfassungskonformität der 9/10-Belegung für die Versicherungspflicht als Rentner
1. Sowohl das BSG als auch das BVerfG haben schon entschieden, dass die Voraussetzung der sog 9/10-Belegung für die Versicherungspflicht als
Rentner nach §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V mit dem
GG vereinbar ist (vgl. z.B. BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42; BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 8, RdNr. 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 4 RdNr. 17 f).
2. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage aufgrund bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte oder aus anderem Grund erneut
klärungsbedürftig geworden sein könnte, bestehen nicht.
Gründe:
I
In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung der
Versicherungspflicht als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7.10.2014 für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 1.10.2014
PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt J., beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Rechtsstreit habe grundsätzliche
Bedeutung, weil §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V gegen Art
3 Abs
1 GG verstoße, soweit die Versicherungspflicht als Rentner voraussetze, dass die betreffende Person seit der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied
(einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung) oder nach § 10 versichert gewesen sei.
II
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen. Hierüber entscheidet
der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
127 Abs
1 S 1
ZPO).
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts bietet bei der gebotenen summarischen
Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts
einer der Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund
nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung
ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch
das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Danach scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn eine Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG bereits geklärt ist und auch nicht dargelegt werden kann, dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden
sein könnte. Dies ist hier der Fall. Sowohl BSG als auch BVerfG haben - worauf auch SG und LSG bereits hingewiesen haben - schon entschieden, dass die von der Klägerin im Kern angegriffene Voraussetzung der sog
9/10-Belegung für die Versicherungspflicht als Rentner nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V in der bei Rentenantragstellung der Klägerin geltenden Fassung mit dem
GG vereinbar ist (vgl zB BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42; BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 4 RdNr 17 f). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage aufgrund bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte oder aus anderem
Grund erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte, bestehen nicht. Deshalb kann es auch nicht als wahrscheinlich gelten,
dass solche Gründe nach Bewilligung von PKH in einer Beschwerde dargelegt werden könnten.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).