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BSG, Urteil vom 05.12.2017 - 12 KR 11/15
Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung Befreiung von der Versicherungspflicht Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Fortwirkung einer vor dem 01.01.1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht
1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - ausgeführt hat, knüpft § 231 S. 1 SGB VI a.F. für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
2. § 231 S. 1 SGB VI a.F. ordnet die Fortwirkung einer vor dem 01.01.1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich "derselben" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an.
3. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung des Merkmals "derselben" die Notwendigkeit eines Vergleichs und als dessen Ergebnis einer Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
4. Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Normenkette:
SGB VI a.F. § 231 S. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.07.2015 L 1 KR 38/13 , SG Berlin 21.12.2012 S 166 KR 1375/09
Die Revisionen der Beigeladenen zu 5. und 7. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: