Gründe:
I
In dem ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass
die Stornierung der Familienversicherung ihrer Tochter M. W. bei der beklagten Krankenkasse rückwirkend zum 1.11.2012 rechtswidrig
war und diese erst am 30.9.2013 endete.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.2.2015 für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 12.2.2015
PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und insbesondere mit Schreiben vom 24.3.2015 ausführlich begründet. Vorrangig
hat sie eine "unzureichende Beweiserhebung/Aufklärung" durch das LSG geltend gemacht, weil das LSG - wie schon die Beklagte
- unwahre Erklärungen eines Dritten unkritisch ohne Aufklärung übernommen habe und deshalb unzutreffender Weise von dessen
Vaterschaft und Sorgerecht ausgegangen sei.
II
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen. Hierüber entscheidet
der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
127 Abs
1 S 1
ZPO).
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren, die Revision auf ihre Beschwerde hin zuzulassen, nicht durchdringen. Die Würdigung
des Akteninhalts bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Insbesondere kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen auch in der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist. Ein solcher Beweisantrag kann der Akte und insbesondere dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2015
nicht entnommen werden. Deshalb kann es auch nicht als wahrscheinlich gelten, dass ein Verfahrensmangel nach Bewilligung von
PKH in einer Beschwerde dargelegt werden könnte.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).