Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von
Verwaltungsakten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 8.10.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 11.12.2014 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch
darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig
neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).
Der Kläger hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist ein Verwaltungsakt, der nur auf Antrag ergehen darf (§ 18 Satz 2 Ziff. 2 SGB X), in der Regel nichtig, wenn es an dem Antrag fehlt?"
"Ist ein Verwaltungsakt, der nur auf konstitutiven Antrag hin ergehen darf (§ 118 Satz 2 Ziff. 2 SGB X), nichtig, wenn es an dem Antrag fehlt und zugleich der Betroffene durch den ohne Antrag erlassenen Verwaltungsakt nur oder
überwiegend belastet wird?"
Der Kläger führt ergänzend ua aus, die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlender Antrag unter Berücksichtigung
der §§ 40, 41 SGB X zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führe, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Einzelheiten seien höchstrichterlich
nicht geklärt. Das BSG sei im Jahr 1995 von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen. Dazu zitiert der Kläger wörtlich aus drei Entscheidungen
des BSG (SozR 2200 § 1303 Nr 12, BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 und BSGE 76, 149 = SozR 3-2500 § 106 Nr 28). Auch die Literatur beantworte die Frage der Nichtigkeit von Verwaltungsakten nach fehlendem Antrag
uneinheitlich.
Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Fragen - ihre Qualität als auf die
Auslegung von § 40 Abs 1 SGB X bezogene Rechtsfragen unterstellt - im zu entscheidenden Fall nicht in der gebotenen Weise dar. Die Beschwerdebegründung
genügt jedenfalls deshalb nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen, weil sie bei der Untersuchung der Klärungsbedürftigkeit
nicht hinreichend bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick nimmt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
genügt es nämlich nicht schon vorzutragen, das BSG habe die formulierten Fragen aktuell noch nicht beantwortet. Fehlender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf kann sich vielmehr
auch daraus ergeben, dass eine Rechtsfrage deshalb als geklärt angesehen werden muss (und das Klagebegehren deshalb im Ergebnis
keinen Erfolg haben kann), weil sich die Beantwortung der Frage zumindest aus sonstigen höchstrichterlichen Entscheidungen
erschließen lässt, die ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfragen bieten (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 8 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich
bedeutsam hervorgehobenen Rechtsfrage insoweit Zweifel, muss die Beschwerde diese Zweifel ausräumen. Hierzu gehört es zum
einen insbesondere, höchstrichterliche Rechtsprechung auf gemeinsame Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen, und zum
anderen - falls nach der Formulierung der aufgeworfenen Fragen geboten - substanziell die Ausgestaltung und den Bedeutungsgehalt
der im Ausgangspunkt der Fragestellung einschlägigen einfachgesetzlichen Normen darzustellen (vgl zB Leitherer, aaO, § 160a
RdNr 14e mwN, speziell zur Unwirksamkeit einer Norm wegen Verstoßes gegen Verfassung- bzw Gemeinschaftsrecht). Daran mangelt
es.
Unter diesem Blickwinkel ist zunächst von Bedeutung, dass auch die vom Kläger auf Seite 6 ff der Beschwerdebegründung selbst
in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG davon ausgeht, dass das Fehlen eines erforderlichen Antrags nicht (bzw nicht mehr) generell zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts
führt, sondern nur "in der Regel" (BSG Urteil vom 15.9.1978 - 11 RA 36/77 - SozR 2200 § 1303 Nr 12; BSG Urteil vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22 [jeweils betreffend Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung]) bzw nur beim Vorliegen bestimmter Umstände
(BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 54/94 - BSGE 76, 149 = SozR 3-2500 § 106 Nr 28 [betreffend eine antragsabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassen-/Vertragsarztrecht]). Der
Kläger zitiert auch in den auf Seite 9 f der Beschwerdebegründung wiedergegebenen aktuellen Literaturstellen keinen Autor,
der einen fehlenden Antrag uneingeschränkt als Nichtigkeitsgrund ansieht. Vor diesem Hintergrund wäre es dann aber geboten
gewesen, zum einen Fallkonstellationen aufzuzeigen, die entweder in § 40 Abs 2 SGB X selbst geregelt sind, oder in denen die vom Kläger auch im vorliegenden Fall ja gerade - entgegen der Ansicht des LSG - als
Rechtsfolge angestrebte Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ("soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist", § 40 Abs 1 SGB X) in der Rechtsprechung des BSG oder anderer Bundesgerichte bejaht wurde; erforderlich wären dazu ferner Ausführungen zu den Gründen für die Vergleichbarkeit
der vorliegend streitigen Konstellation mit Fällen, in denen eine Nichtigkeit anzunehmen ist bzw angenommen wurde. All dieses
lässt sich indessen nicht darlegen, ohne dass dazu näher auf den rechtlichen Hintergrund des Statusfeststellungsverfahrens
nach §
7a SGB IV und auf die dazu ergangene umfangreiche Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl dazu zB die umfangreichen Nachweise bei
Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl 2011, §
7a RdNr 26 ff, Kommentierungsstand 13.7.2015 sowie zuletzt BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 16 ff) eingegangen wird: Für die Frage, ob die hier streitigen Verwaltungsakte ggf (nur) rechtswidrig
oder sogar nichtig sind, hätte sich der Kläger damit befassen müssen, dass §
7a Abs
1 S 2
SGB IV in bestimmten Fällen Statusfeststellungsverfahren auch ohne Antragstellung der betroffenen Erwerbstätigen (Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Auftraggeber-Auftragnehmer)
vorsieht und dass selbst eine Statusfeststellung bei der Antragstellung durch nur eine Vertragspartei auch ohne Antrag der
anderen Partei zugleich zu deren Lasten wirkt (vgl § 12 Abs 2 S 2 SGB X, §
75 Abs
2, §
141 Abs
1 SGG). Darüber hinaus hat schon das LSG darauf hingewiesen, dass ein Rentenversicherungsträger - hier die Beklagte - ohnehin auch
ohne Antragstellung von Amts wegen durch Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung über den sozialversicherungsrechtlichen
Status zu entscheiden hätte; Gleiches gilt für Entscheidungen, die die Einzugsstelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung
von Amts wegen nach §
28h Abs
2 SGB IV zu treffen hat. Ein näheres Eingehen auf eben diese Gesetzeslage musste sich insbesondere deshalb aufdrängen, weil nach der
Rechtsprechung des Senats alle drei genannten Verfahren - also solche, die mit oder ohne Antragstellung in Gang gesetzt werden
- rechtlich gleichwertig sind (BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 17 und BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 17).
All das beachtet der Kläger bei seinen Darlegungen nicht hinreichend. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht
dazu vorgesehen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren abstrakte Rechtsausführungen macht, die sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens
nicht erkennbar zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Ausgang des Rechtsstreits auswirken können. Dass Letzteres nicht
anzunehmen ist, hat ein Beschwerdeführer darzulegen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.