Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung; Gewinne aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von thesaurierten Gewinnen eines geschlossenen Immobilienfonds bei der
Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung
(sPV).
Der 1951 geborene Kläger war vom 1.5.2007 bis 31.3.2008 bei der Beklagten in der GKV freiwillig versichert und bei der Beigeladenen
in der sPV pflichtversichert, ohne hauptberuflich selbstständig erwerbstätig zu sein. Im Mai 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid
(vom 18.4.2007) für das Jahr 2005 vor. Darin waren 2196 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 82 492 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen
sowie Negativeinkünfte in Höhe von 36 575 Euro aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen. Die Beklagte setzte daraufhin seine
Beiträge für die Zeit ab 1.5.2007 neu fest (Bescheid vom 4.5.2007: GKV-Beitrag 498,75 Euro, sPV-Beitrag 60,56 Euro). Eine
weitere Beitragsfestsetzung erfolgte wegen einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 1.1.2008 (Bescheid
vom 11.1.2008: GKV-Beitrag 504 Euro, sPV-Beitrag 61,20 Euro). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006
erfolgte eine weitere Neufestsetzung für die Zeit ab 31.3.2008, die der Kläger nicht angriff.
Gegen die Bescheide vom 4.5.2007 und 11.1.2008, die jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, legte der Kläger jeweils
Widerspruch mit der Begründung ein, dass in den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen in Höhe von 63 939,47 Euro aus
einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds enthalten seien; da er keine Ausschüttungen aus diesem Fonds erhalten
habe, betrügen die tatsächlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen lediglich 21 197 Euro abzüglich Werbungskosten. Beide Widersprüche
wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 13.2.2008 und 7.4.2008).
Die vom Kläger dagegen erhobenen Klagen hat das SG verbunden und sodann abgewiesen (Urteil vom 25.11.2009). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen: Die Beklagte
habe die Einkünfte des Klägers aus dessen Fondsbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe der Beitragsbemessung
zugrunde legen dürfen. Grundlage hierfür sei § 21 ihrer seinerzeitigen Satzung gewesen, wonach als beitragspflichtige Einnahmen
freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel galten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze
der GKV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 240 Nr 14) reiche eine solche Generalklausel aus, um auch der Besteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige
Einnahme anzusehen. Die Satzung gebiete keine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtungsweise (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8). Im Übrigen spreche die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen zu den steuerbaren Einkünften
in der Regel dafür, diese auch beitragsrechtlich als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu werten (so BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Es bestehe kein Anlass, die steuerrechtlichen Erträge der Klägers aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
anders zu bewerten. Deren Besteuerung zeige, dass trotz nicht erfolgter Ausschüttungen im Sinne des Steuerrechts ein Zufluss
in das Vermögen des Klägers stattgefunden habe. Diesen Zufluss müsse sich der Kläger auch sozialversicherungsrechtlich zurechnen
lassen. Im Übrigen sei für eine eigene Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden ohne Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid
kein Raum. Die entsprechende Rechtsprechung des BSG zu hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) sei auch auf andere freiwillig Versicherte der GKV zu übertragen. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung
von Kapitaleinkünften Pflichtversicherter und freiwillig Versicherter sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG
Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92).
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des §
240 Abs
1 SGB V iVm §
21 der Satzung der Beklagten; die Satzungsbestimmung sei revisibel, da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erstrecke. Entgegen anderen Kapitaleinkünften seien die zu versteuernden Einkünfte aus dem geschlossenen Immobilienfonds
nicht als beitragspflichtige Einnahme zu werten, da ihm (dem Kläger) keine Kapitalerträge zugeflossen seien, die er zum Lebensunterhalt
habe verbrauchen können und die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten. Die Auffassung des LSG lasse sich
nicht auf das Urteil des BSG vom 17.3.2010 (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14) stützen, da er durch die Thesaurierung der Gewinne weder von einer Verbindlichkeit befreit worden sei, noch kraft
freiwilligen Entschlusses eine Disposition über die Verwendung der Gewinne getroffen habe. Anders als im zitierten BSG-Urteil beruhe die Thesaurierung nicht erst auf einer Disposition im Zeitraum nach der entstandenen Beitragspflicht, sondern
auf einer schon vor Jahren getroffenen Investitionsentscheidung. Zudem gebiete die Satzung vorliegend eine vom Einkommensteuerrecht
gelöste Betrachtung. Demgegenüber vernachlässige das LSG das im Steuerrecht geltende Nettoprinzip, indem es entgegen dem in
Art
3 GG verankerten Leistungsfähigkeitsprinzip eine Gesamtschau der Investition unterlasse, aus der er im Jahr 2011 einen Veräußerungsverlust
realisiert habe. Er habe durch die Thesaurierung der Gewinne weder liquide Mittel erhalten noch ließen sich idR Anteile aus
solchen Fonds gewinnbringend veräußern. Indem das LSG keine Ausnahme von der Anknüpfung des Beitrags- an das Steuerrecht zulasse,
weiche es auch von der Rechtsprechung des BSG ab, die eine solche Bindung nur "in der Regel" fordere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts München vom 25. November 2009
insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 2007 und 11. Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
13. Februar 2008 bzw 7. April 2008 insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai 2007 bis März 2008 Krankenversicherungsbeiträge
von mehr als 267,95 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 32,54 Euro (insgesamt 300,49 Euro) festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt, noch eine Stellungnahme abgegeben.
II
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§
124 Abs
2 SGG).
Die zulässige Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet.
Das LSG hat zu Recht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil die angefochtenen streitigen, auch im
Namen der beigeladenen Pflegekasse ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat die Beiträge zur GKV des
bei ihr freiwillig versicherten Klägers für die Monate Mai 2007 bis März 2008 (sowie die Beiträge zur sPV namens der Beigeladenen)
zutreffend festgesetzt. Insbesondere war sie berechtigt, bei der Beitragsbemessung auch thesaurierte Gewinne aus dessen Beteiligung
an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde zu legen.
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 21 der Satzung der Beklagten in der vom LSG gewonnenen Auslegung nicht gegen revisibles
Bundesrecht, insbesondere nicht gegen §
240 SGB V. Vielmehr konnten im streitbefangenen Zeitraum auf Grundlage einer solchen Satzungsbestimmung in der freiwilligen Krankenversicherung
grundsätzlich auch Einnahmen aus Kapitalvermögen zur Beitragsbemessung herangezogen werden (hierzu 1.). Dabei ist auch bei
nicht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen jedenfalls von der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte
aus Kapitalvermögen auszugehen, ohne dass dies gegen das
GG verstößt (hierzu 2.). Die gleiche rechtliche Beurteilung ergibt sich für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge (hierzu 3.).
Anhaltspunkte für sonstige Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe bestehen nicht (hierzu 4.).
1. Auf der Grundlage des § 21 der seinerzeitigen Satzung der Beklagten, die Ausgangspunkt für die Beitragsbemessung ist (dazu
im Folgenden a), durften Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung
herangezogen werden. Soweit der Kläger sich gegen diese Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet,
ist die Revision bereits deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne
von §
162 SGG handelt (dazu b). Aus §
240 SGB V folgt im Übrigen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung
heranzuziehen sind (dazu c). Das gilt auch hinsichtlich der aus bestimmten Formen der Kapitalanlage resultierenden thesaurierten
Gewinne, die - wie hier - als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind (dazu d). Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht (dazu e).
a) Nach §
240 Abs
1 S 1
SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die die Monate Mai 2007 bis März 2008 betreffenden Beitragsfestsetzungen
- noch anzuwendenden Fassung (Gesundheits-Reformgesetz [GRG] vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch
die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt,
die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch
ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach §
240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt (vgl zB Bernsdorff in jurisPK-
SGB V, 2. Aufl 2012, §
240 RdNr
9 f). Nach §
240 Abs
1 S 2
SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der
Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Dabei zwingt die bereits in der Begründung zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG (aaO) enthaltene Formulierung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" nicht etwa zu einer vom Einkommensteuerrecht
gelösten Betrachtungsweise. Vielmehr eröffnet sie den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit in ihren Satzungen Bestimmungen
darüber zu treffen, wie steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen
sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 30, 31; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).
Die Beklagte hatte die genannten Formulierungen des §
240 Abs
1 S 2
SGB V und der Entwurfsbegründung hierzu seinerzeit in §
21 ihrer Satzung (Satzung vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und
4.12.2007) übernommen. Die Regelung hatte nach den Feststellungen des LSG im hier maßgebenden Zeitraum folgenden Wortlaut:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel,
die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung
bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung." In derartigen Satzungsbestimmungen
liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einnahmen) auch Einnahmen eines freiwillig Versicherten aus Kapitalvermögen
als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (vgl dazu schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit
zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 [§ 240]; vgl zB BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 §
240 Nr 14 RdNr 18; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-
SGB V, aaO, §
240 RdNr 14). Daran hält auch der Senat fest.
b) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen die Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch
das LSG wendet, ist seine Revision allerdings schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht
um revisibles Recht im Sinne des §
162 SGG handelt (zur Unbegründetheit - nicht Unzulässigkeit - einer Revision, die auf den Verstoß gegen nicht revisibles Recht gestützt
wird vgl zB BSGE 70, 186, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 18 mwN). Nach dieser Regelung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene
Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Zwar können auch autonome
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als "sonstiges Recht" revisibel sein (vgl zB Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 292, 296). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass sich der Bezirk
der beklagten Krankenkasse allein auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt (§ 1 Abs 2 der Satzung vom 1.1.2002, insoweit
bis heute unverändert). Daraus folgt, dass die Beklagte nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte mit Wohn-
oder Beschäftigungsort in Bayern wählbar ist (§
173 Abs
2 S 1 Nr
1 SGB V). Der Geltungsbereich der Satzung der Beklagten erstreckt sich somit - entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers - nicht
über den Bezirk des Bayerischen LSG hinaus. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem das
Revisionsgericht gleichwohl zur Auslegung nicht revisiblen Rechts befugt wäre. So hat er insbesondere keine Ausführungen dazu
gemacht, dass Satzungen anderer Krankenkassen außerhalb des Freistaates Bayern zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung bewusst
gleichlautende Regelungen enthielten (zu diesem Erfordernis allgemein vgl zB BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 29 mwN).
Folge all dessen ist, dass der Senat bei der weiteren Prüfung der Revision an die Auslegung der Satzung der Beklagten (vom
1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007), insbesondere
ihres §
21, durch das LSG gebunden ist (§
202 SGG iVm §
560 ZPO), wonach auch die in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesenen thesaurierten Gewinne
zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Dennoch ist der Senat nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom LSG festgestellten
Regelungsinhalts des §
21 der Satzung mit Bundesrecht - hier insbesondere mit §
240 SGB V - zu überprüfen (vgl BSGE 110, 151 = SozR 4-5420 §
40 Nr 1, RdNr 12 mwN).
c) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Falle des Klägers jedenfalls in der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung im Rahmen seiner freiwilligen Versicherung in der GKV für die streitigen Monate Mai
2007 bis März 2008 heranzuziehen, obwohl er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.
Der Senat hat mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 KR 21/11 R - BSG SozR 4-2500 §
240 Nr 19) bereits zu §
240 SGB V entschieden, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig
Versicherten der GKV der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen sind, die sich aus dem sie betreffenden Teil des
Einkommensteuerbescheides ergibt (BSG, aaO, Leitsatz und RdNr 21 ff). Insoweit hat der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen
(BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21). Die hierfür maßgebenden, vorwiegend teleologischen Gründe (hierzu sogleich) gelten im Wesentlichen ebenso
für Einnahmen aus Kapitalvermögen. Denn nur eine Beitragsbemessung unter Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen
Einkünfte gewährleistet, dass bei der Beitragsbemessung entsprechend dem Gebot des §
240 Abs
1 S 2
SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ebenso wie solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Tätigkeit dadurch
gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. So werden beispielsweise
Zinsen auf Spareinlagen wie auch Dividenden typischerweise jährlich gutgeschrieben, während Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld
jeweils zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bei deren Abwicklung anfallen. Eine monatlich
gleichbleibende Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen erscheint von daher atypisch. Das gilt umso mehr bei einer Kombination
verschiedener Anlageformen. Daher ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise beitragsrechtliche
Betrachtung angezeigt. Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen anfallen, ist für Zwecke der Beitragsbemessung
freiwillig Versicherter zuverlässig wiederum allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu
entnehmen, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter
einkommensmindernder Aufwendungen ausweist (zur insoweit nicht gebotenen, sondern nur fakultativen beitragsrechtlichen Berücksichtigung
des Sparer-Freibetrags vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).
Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht - wie in
den bereits entschiedenen Konstellationen - entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches
Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung
steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und
welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits
BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand,
die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers oder gar in Situationen
mit noch deutlich komplexeren Finanzprodukten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid
sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79,
133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 23).
Die Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis der aus Kapitalvermögen erzielten Einnahmen
ergibt sich - wie der Senat zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls bereits ausgeführt hat (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 24) - insbesondere auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher
Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen
Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2; zum Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger nach §
165 SGB VI vgl BSG SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 12 ff). Diese findet ihren Ausdruck unter anderem in §
15 Abs
1 SGB IV. Darin ist Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht nur als der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) definiert
(§
15 Abs
1 S 1
SGB IV). Vielmehr ordnet §
15 Abs
1 S 2
SGB IV seit dem 1.1.1995 darüber hinausgehend an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach
dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Zudem betonen die Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda), dass
der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Nichts
anderes kann in Bezug auf andere Bestandteile des Gesamteinkommens im Sinne von §
16 SGB IV gelten, welches als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert ist.
An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat - jedenfalls hinsichtlich der hier allein zu beurteilenden, bis 31.12.2008
geltenden Rechtslage - aus den dargestellten Erwägungen trotz in der Fachliteratur geäußerter Kritik (Schaer/Müller, Anm zu
BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 19, SGb 2015, 224 ff) fest. Der Schaffung von Regelungen zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Einnahmen zum 1.1.2009 in §§ 6, 7 der "Einheitlichen
Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen
sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz) besagt
nichts über die zuvor geltende Rechtslage. Vielmehr hat insbesondere der Gesetzgeber trotz vorgenommener Änderungen in §
240 SGB V bislang keinen Anlass gesehen, die seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden
für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV (vgl insbesondere BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff) zu revidieren (anders demgegenüber etwa die Reaktion auf das Urteil des Senats vom
18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 21 [Festsetzung beitragspflichtiger Mindesteinnahmen bei Nichtvorlage von Einkommensnachweisen] durch
den mWv 21.7.2014 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
- GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014 [BGBl I 1133] geänderten §
240 Abs
1 S 2 Halbs 2
SGB V; vgl dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 18/1307 S 41, Zu Nummer 16 [§ 240] Zu Buchstabe
a).
d) Entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers ist eine Beitragsbemessung unter Einschluss thesaurierter Gewinne, die als
Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind, im Zeitpunkt ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung mit Blick
auf die Besonderheiten des Steuerrechts nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten.
Allgemein gilt für den hier streitbefangenen Zeitraum Folgendes: Nach § 8 Abs 5 S 3 Teils 1 Investmentsteuergesetz ([InvStG]; zu dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit auch auf geschlossene Immobilienfonds vgl Haisch/Helios, Finanz-Rundschau
2014, 313 f) ist der Veräußerungserlös aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nämlich um die während der
Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Diese ausdrückliche Regelung galt zwar erst
seit 18.8.2007 (vgl § 8 Abs 5 S 3 InvStG idF durch Art 8 Nr 7 Buchst a iVm Art 14 Abs 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 1912), knüpfte aber an die bereits zuvor bestehende Rechtslage
an (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BR-Drucks 220/07 S 146 f zu Art 8 [InvStG]
Allgemeines und S 148, Zu Nummer 7 [§ 8] Zu Art 8 Nr 7 Buchstabe a [Abs 5]; vgl auch Geurts in Bordewin/Brandt, Kommentar zum
EStG, § 2 InvStG RdNr 42, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006; von Beckerath in Kirchhof,
EStG, 7. Aufl 2007, §
20 RdNr 145). Würden thesaurierte Gewinne im Jahr ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung nicht zur Beitragsbemessung
herangezogen, blieben sie - die aus den oben genannten Gründen notwendige Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen
Einnahmen vorausgesetzt - vollständig unberücksichtigt. Sie wären nämlich in einem späteren, den Veräußerungsgewinn erfassenden
Einkommensteuerbescheid nicht ausgewiesen und im Falle eines Veräußerungsverlustes bliebe selbst ihre den steuerrechtlich
relevanten Veräußerungserlös mindernde, folglich verlustvergrößernde und damit die Steuerlast des Betroffenen verringernde
Wirkung außer Ansatz. Demzufolge muss hier von einer steuerrechtlich relevanten, vom Kläger nach den Feststellungen des LSG
insoweit auch gar nicht beanstandeten Vereinnahmung der thesaurierten Gewinne in Form eines eingetretenen Wertzuwachses des
Immobilienfonds-Vermögens ebenso ausgegangen werden wie von einem Wertzuwachs bei den - grundsätzlich als wirtschaftlich verwertbar
anzusehenden - Anteilen der Gesellschafter im Sinne eines Zuflusses aus Kapitalvermögen (vgl §
11 Abs
1, §
20 EStG); nichts anderes kann dann für die regelhaft gebotene entsprechende beitragsrechtliche Berücksichtigung im Rahmen des §
240 Abs
1 SGB V und der darauf fußenden Satzung gelten.
Das in der Revisionsbegründung des Klägers in Bezug genommene objektive bzw subjektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts,
wonach prinzipiell alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, von den Einnahmen abzuziehen sind bzw
das Existenzminimum steuerfrei zu belassen ist (zum Begriffsinhalt vgl Weber-Grellet in Schmidt,
EStG, 34. Aufl 2015, §
2 RdNr
10 f), steht dieser Auslegung des §
240 Abs
1 S 2
SGB V nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prinzipien durch die in Frage stehende beitragsrechtliche Anknüpfung an die
im Einkommensteuerbescheid für 2005 ausgewiesenen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen in unzulässiger
Weise missachtet worden sein könnten, bestehen nicht. Demzufolge ist steuerrechtlich ebenso wie beitragsrechtlich grundsätzlich
auch ohne Belang, dass der Kläger das Fehlen von Ausschüttungen bzw die (zunächst) fehlende freie Verfügbarkeit über die Anteile
des geschlossenen Fonds geltend macht.
Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zum Nettoprinzip demgegenüber auf eine Anwendung des im Einkommensteuerrecht zulässigen
vertikalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei der Bemessung seiner Beiträge zielen, so ist auch dem
nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher vertikaler Verlustausgleich auch bei Einkunftsarten, die
nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur
Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten
und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 15 ff mwN). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht
es dem Sinn und Zweck des §
240 Abs
2 S 1
SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig
Versicherte nicht gelten kann.
Allgemein gilt, dass bei steuerrechtlichen Gestaltungen stets auch die beitragsrechtlichen Auswirkungen im Voraus bedacht
werden sollten; allein der Umstand, dass eine im Einzelfall privatautonom gewählte Gestaltung unerwartete Beitragslasten zur
Folge hat, begründet keine Notwendigkeit zur restriktiven Auslegung des einschlägigen Sozialversicherungsrechts. Auch vorliegend
lag es in der Dispositionsfreiheit des Klägers, sich für oder gegen eine Anlageform zu entscheiden, durch deren vertragliche
Ausgestaltung er während der Laufzeit über anfallende, steuer- und beitragspflichtige Gewinne nicht frei verfügen konnte,
weil diese Gewinne unmittelbar reinvestiert wurden. Gerade diese vertraglich begründete Verwendungsbindung der wirtschaftlich
dem Kläger zuzurechnenden Gewinne stellt - entgegen dem Revisionsvorbringen und ohne das dies für die Entscheidung allein
tragend wäre - eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Fall der unmittelbaren Auszahlung von Einnahmen aus Kapitalerträgen
zur Darlehenstilgung an ein Kreditinstitut statt an den Versicherten her (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Auf den konkreten Zeitpunkt der eingegangenen vertraglichen Verwendungsbindung kommt es dabei nicht an.
Schließlich steht der Auslegung des §
240 SGB V im Sinne der Maßgeblichkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und eines Nachweises
von Einnahmen durch Einkommensteuerbescheide auch nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung
der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können (vgl bereits [12. Senat] BSGE
104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits, [1. Senat] BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).
e) Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei freiwillig Versicherten einerseits und
Pflichtversicherten andererseits ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl bereits dazu BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 22; BVerfG SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Neue, bisher nicht berücksichtigte Argumente, die Anlass zu einer Überprüfung
dieser Rechtsprechung geben könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
2. Die vorstehenden Erwägungen gelten gemäß §
57 Abs
4 S 1
SGB XI für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge entsprechend, da diese Vorschrift auf §
240 SGB V verweist. Im selben Sinne erklärt §
8 der Satzung der Beigeladenen (Stand: 1.4.2007) hinsichtlich der Beiträge zur sPV die Satzung der Beklagten für entsprechend
anwendbar.
3. Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger
hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.