Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 17. September 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit am 12.11.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenem Schreiben vom 21.10.2015, ergänzt durch Schreiben vom 24.11.2015, Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen
vom 17.9.2015 eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des
Klägers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren ablehnenden Beschluss vom 13.2.2014 zurückgewiesen.
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es (dazu nachfolgend unter 2.).
2. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel
zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß §
177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß §
160a Abs
1 S 1
SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Kläger bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§
12 Abs
1 S 2, §
33 Abs
1 S 2, §
40 S 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.