Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung der vom
Kläger zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kläger hebt diese Voraussetzungen des §
160 Abs
2 SGG nicht im Einzelnen hervor, sondern beruft sich eingangs seiner Beschwerdebegründung vom 6.2.2015 darauf, das LSG verstoße
"gegen §
128 Abs
1 S 2
SGG", weiche "dabei auch von Entscheidungen des BSG ab, und - mit grundsätzlich erheblicher Tragweite - auch von der Rechtsprechung des BVerfG zur Rückwirkung". Der Senat sieht
in diesem Vorbringen der Sache nach die sinngemäße Geltendmachung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache,
der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels. Keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe wird indessen in einer
den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechenden Weise dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern eine Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Beschwerdebegründung erfüllt die darauf bezogenen Darlegungsvoraussetzungen für eine zulässige Grundsatzrüge (vgl hierzu
exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Denn der Kläger formuliert schon keine hinreichend klar erkennbare abstrakt-generelle Rechtsfrage
- zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer solchen abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch
unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb
2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Die umfangreichen allein
materiell-rechtlich inhaltlichen Ausführungen aus Klägersicht in der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, das Erfordernis
der Formulierung einer revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfrage zu ersetzen. Die Ausführungen beziehen sich nämlich im Wesentlichen
darauf, wie die Urteile des BSG vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17) sowie vom 30.10.2013 - B 6 KA 48/12 R (BSGE 114, 274 = SozR 4-2500 § 81 Nr 7 - insoweit allerdings betreffend Fragen der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und nicht die Problematik
der auf §
240 SGB V beruhenden Beitragsverfahrensgrundsätze) auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG richtigerweise zu verstehen seien und
wie sie - hinsichtlich der Zuständigkeit des Normgebers für die Beitragsverfahrensgrundsätze und hinsichtlich der Frage ihrer
rückwirkenden Geltung in Bezug auf den Fall des Klägers - umzusetzen seien. Der damit im Zentrum stehende Vortrag (soweit
er in Bezug auf den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des zugrunde liegenden Rechtsstreits nachvollziehbar
ist), das Berufungsgericht habe inhaltlich unrichtig entschieden, ist - wie ausgeführt - ohnedies kein zur Zulassung der Revision
führender Grund. Auch mit seinen inhaltlichen Ausführungen zum Rückwirkungsverbot, zum Rechtsstaatsprinzip und zum Vertrauensschutz
richtet sich der Kläger nicht an den dargestellten Darlegungsvoraussetzungen für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus, sondern legt im Wesentlichen umfänglich seine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
unerhebliche eigene, vom Urteil des LSG abweichende Auffassung zur Rechtslage und den dafür entscheidungserheblichen Gesichtspunkten
dar. Der Kläger versäumt es darüber hinaus, näher auf die Klärungsfähigkeit einer sich seiner Ansicht nach konkret stellenden
Rechtsfrage einzugehen, was allein bereits die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, soweit diese auf die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Eine entscheidungserhebliche Divergenz in diesem Sinne legt der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus §
160a Abs
2 S 3
SGG gerecht werdenden Weise dar. Es wird schon nicht hinreichend deutlich, welche tragenden und zum gleichen Gegenstand (= Zuständigkeit
und Rückwirkung bei Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) ergangenen abstrakten Rechtssätze er der angefochtenen
Entscheidung einerseits und den in Bezug genommenen Urteilen des BSG andererseits entnimmt und diese - zum Nachweis von vermeintlichen durch das Beschwerdegericht zur Herbeiführung von Rechtseinheit
zu behebenden Abweichungen - gegenüberstellen will. Er leitet aus dem Urteil des LSG den Rechtssatz ab: "Wenn das zuständige
Organ Verwaltungsrat seinen Willen bezüglich der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nicht kundgetan hat, muss das Mitglied
mit der vom nicht zuständigen Vorstand beschlossenen Beitragserhebung rechnen". Dies sei mit dem Rechtssatz in der BSGE 70,
149, 152 (= SozR 3-2500 § 240 Nr 8) veröffentlichten Entscheidung nicht vereinbar, "wonach Entscheidungen des nicht zuständigen
Gremiums das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage nicht erschüttern können". Da sich das LSG indessen (auf das vorinstanzliche
Urteil Bezug nehmend) bei seiner Entscheidung durch das Urteil des Senats vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17) - welches wiederum (wie der Kläger selbst darstellt) Ausführungen dazu enthält, dass das Urteil
BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 seiner (des BSG) rechtlichen Sichtweise nicht entgegenstehe - gerade bestätigt gesehen hat, hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender
Darlegungen dazu bedurft, dass es sich bei der zitierten Passage des Urteils BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 tatsächlich um eine fortbestehende aktuelle Rechtsprechung des BSG zu demselben Gegenstand handelt. Die sich aus den genannten Ausführungen des Urteils vom 19.12.2012 (aaO) hieran ergebenden
Zweifel beseitigen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht.
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde schließlich darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG die den Mangel auf dem Weg zum Urteil im gerichtlichen Verfahren (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan
werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung im Sinne einer für den Beschwerdeführer
günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist dabei regelmäßig die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu §
162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers ebenfalls nicht. Er macht insoweit geltend, das LSG habe
gegen §
128 Abs
1 S 2
SGG verstoßen, weil es nicht die Gründe dafür habe erkennen lassen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen
seien, dass der Verwaltungsrat für den Beschluss der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuständig gewesen sei und dass
die Beitragsverfahrensgrundsätze rückwirkend hätten beschlossen werden dürfen. Bei seinem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren
lässt der Kläger allerdings außer Ansatz, dass er im Kern an anderer Stelle selbst geltend macht, das LSG habe sich zu Unrecht
pauschal auf das Urteil des BSG vom 19.12.2012 (aaO) bezogen, weil in eben diesem Urteil die sich stellenden Zuständigkeits- und Rückwirkungsfragen offen
und damit ungeklärt geblieben seien. Aus diesem Beschwerdevortrag wird nämlich deutlich, dass das LSG ausgehend von seiner
Rechtsauffassung durch das Sich-Berufen auf das genannte BSG-Urteil zumindest tatsächlich eine Begründung für seine Rechtsauffassung gegeben hat. Ob diese - damit gegebene - Begründung
inhaltlich trägt oder ob sie materiellrechtlich fehlerhaft ist, stellt allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des
Urteils dar, nicht aber wird dadurch die - für das Eingreifen des Zulassungsgrundes nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG allein bedeutsame - Frage berührt, ob das LSG auf dem Weg zu seiner instanzabschließenden Entscheidung prozessordnungsmäßig
korrekt vorgegangen ist. Einen Verfahrensmangel legt der Kläger insoweit nicht dar.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.