Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I
Der 1937 geborene Kläger war von 1993 bis März 2002 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und bei der beigeladenen
Pflegekasse pflegeversichert. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE
102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) ist der Kläger seit dem 1. April 2002 als Rentner Pflichtmitglied der beklagten Kasse. Bei der
Bemessung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung legte diese in der Zeit von März 1997 bis Dezember 2001 auch
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Kapitalanlagen) zu Grunde. Der Kläger hat Widerspruch erhoben und vor allem die
Heranziehung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen beanstandet. Seinen Widersprüchen hat die Beklagte insoweit nicht abgeholfen.
Das Sozialgericht (SG) hat seine Klagen mit Urteil vom 31. Oktober 2001 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, das
Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für die Zeit von März 1997 bis Dezember 2001 ohne die Einkünfte
aus Kapitalvermögen festzusetzen. Die Beklagte erhebe die Kapitaleinkünfte ihrer freiwilligen Mitglieder derart unsystematisch
und ungeprüft, dass eine gerechte Einstufung und Lastenverteilung auf die freiwilligen Mitglieder ausgeschlossen sei. - Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung insofern mit Urteil vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
geltend gemacht.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt
iS von §
160a Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfGE SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtslage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht.
1. Die Beschwerde hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob es mit dem Gleichheitssatz Art.
3 GG vereinbar ist, wenn die Beitragsfestsetzung für freiwillig in der Krankenversicherung versicherte Mitglieder einer gesetzlichen
Krankenkasse und Pflichtversicherte in der Pflegeversicherung nach § 240 SGB 5 bzw. § 57 SGB 11 in Verbindung mit der jew.
Satzung auch Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen hat, obwohl bei der Feststellung dieser Einkünfte strukturelle Defizite vorhanden
sind, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen mangels ausreichender und wirksamer Kontrolle nicht vollständig erfasst und damit
bei der Beitragshöhe zu Gunsten aller freiwillig Versicherten berücksichtigt werden können."
Die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, mit der die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998
für verfassungswidrig erklärt wurde, seien sinngemäß auch auf das Beitragserhebungsverfahren nach §
240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) anzuwenden. Zwar sehe §
206 SGB V vor, dass der jeweilige Versicherte Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen habe. Auch seien bei Nichterfüllung dieser
Pflicht Sanktionen vorgesehen. Gleichwohl lasse sich "aus der Verwaltungspraxis exemplarisch im vorliegenden Fall feststellen,
dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorstellung an strukturellen Defiziten" leide. Aus der Entscheidung des BVerfG lasse sich
ersehen, dass der Strukturmangel bei der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in einem bestimmten
Veranlagungszeitraum nicht verfassungskonform funktioniert habe. Bereits diese Entscheidung führe dazu, dass der Strukturmangel
auch bei der Krankenversicherung zu unterstellen sei. Wenn nämlich nicht sämtliche Kapitaleinkünfte über die Steuerbehörden
erfasst werden könnten, weil ein gleichheitsgerechter Vollzug ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen
oder ohne übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden nicht möglich sei, sei davon auszugehen, dass auch bei der Beitragsermittlung
freiwillig Krankenversicherter entsprechende Angaben der Versicherten in einer Vielzahl von Fällen fehlten oder unrichtig
seien und Kapitaleinkünfte in der Regel zu niedrig bewertet werden.
2. Mit diesem Vorbringen wird weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage aufgezeigt.
a) Im Hauptsacheverfahren ging es um die Beitragspflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen ("Zinseinkünfte"), nicht um Gewinne
aus Spekulationsgeschäften. Zwar hat das BVerfG in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) auch die Zinsbesteuerung beanstandet und insoweit eine Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip
gefordert (vgl dort Leitsatz 2); es hat die einschlägigen Vorschriften jedoch nicht für unvereinbar mit dem
Grundgesetz (
GG) erklärt. Der Gesetzgeber hat hierauf für Einkünfte aus Kapitaleinkünften mit der Einführung einer Quellensteuer (vgl §
43 Einkommensteuergesetz >EStG<) sowie Kontrollmöglichkeiten nach §
45d EStG reagiert, um den Anforderungen des BVerfG an eine belastungsgleiche Zinsbesteuerung Rechnung zu tragen. Im Urteil des BVerfG
vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (NJW 2004, 1022) hingegen ging es um die Steuerpflicht von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren. Das BVerfG hat §
23 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Buchst b
EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
EStG vom 16. April 1997 (BGBl I 821) mit Art
3 Abs
1 GG insoweit für unvereinbar und nichtig erklärt. Art
3 Abs
1 GG verlange für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet
werden. Werde die Gleichheit des Belastungserfolges durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt,
könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Verfassungsrechtlich verboten
sei der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung
angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führe nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen,
wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Diesen Erfordernissen genüge die
Besteuerung von Spekulationsgewinnen durch private Wertpapiergeschäfte nicht, weil die Erhebung der Einkommensteuer aus Spekulationsgewinnen
bei Wertpapieren "gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften" zu rechtswidrigem Handeln geradezu einlade. Das BVerfG
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass - anders als bei Spekulationsgewinnen - bei Einkünften aus Kapitalvermögen eine
Quellensteuer sowie die Kontrollmöglichkeit nach §
45d EStG bestehe (vgl Abdruck des Urteils bei Juris RdNr 119).
Auf diese Unterschiede des Abgabegegenstandes geht die Beschwerde nicht ein. Zwar besteht bei Beiträgen auf Einnahmen aus
Kapitalvermögen in der Sozialversicherung nicht die Möglichkeit des Quellenabzugs, jedoch können die Krankenkassen nach der
bußgeldbewehrten (vgl §
307 SGB V) Vorschrift des §
206 SGB V vom Versicherten Auskunft zu allen für die Beitragserhebung erforderlichen Tatsachen verlangen (Abs 1 Satz 1 Nr 1). Der Versicherte
hat auf Verlangen Unterlagen, aus denen die Tatsachen hervorgehen, vorzulegen (Abs 1 Satz 2). Hierzu gehören auch Steuerbescheide,
aus denen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben, sodass die Krankenkassen auf die Erkenntnisse der Finanzämter zurückgreifen
können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 hat die Beschwerde hinsichtlich der Beitragserhebung
auf Einnahmen aus Kapitalvermögen ("Zinsen") nicht hinreichend dargelegt, dass ein verfassungsrechtlich verbotener Widerspruch
zwischen der materiell pflichtbegründenden Steuer- bzw Beitragsnorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel
vorliegt, wie er vom BVerfG hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften beschrieben worden ist.
b) Es reicht auch nicht aus, ein strukturelles Vollzugsdefizit beim Einzug von Beiträgen auf Einnahmen aus Kapitalvermögen
zu behaupten. Selbst wenn ein solches Vollzugsdefizit anzunehmen wäre, müsste in der Beschwerdebegründung dargelegt werden,
dass dies konkrete Auswirkungen auf die Beitragsforderung gegenüber dem Kläger hat. Hieran fehlt es. Die Beschwerde hat keine
Umstände dargelegt, dass solche Vollzugsdefizite gerade auch bei der für ihn zuständigen beklagten Krankenkasse vorlagen.
Entsprechende Feststellungen des LSG und Beweisanträge des Klägers zur Praxis der beklagten Krankenkasse bei der Erhebung
von Beiträgen auf Zinsen vor dem LSG liegen nicht vor. Hat sich die beklagte Krankenkasse bei freiwillig Versicherten zB jeweils
die Einkommensteuerbescheide vorlegen lassen und Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Beitragsbemessung herangezogen, wäre der
Kläger durch ein bei sonstigen Krankenkassen ggf bestehendes Vollzugsdefizit nicht betroffen. Ob solche Vollzugsdefizite bei
der beklagten Krankenkasse vorlägen, könnte nicht im angestrebten Revisionsverfahren, sondern allenfalls nach einer Zurückverweisung
der Sache geklärt werden.
Die Revision kann jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache
nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem angestrebten
Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht auf Grund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BVerwG, Beschluss vom
5. September 1996 - 9 B 387/96; Buchholz 310 §
132 Abs
2 Ziff 1
VwGO Nr
12 mwN; BSG, Beschluss vom 24. Juni 1998 - B 9 VG 2/98 B). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, deren Bedeutung für den konkreten
Rechtsstreit (noch) nicht feststeht, zumal die Revisionszulassung hier zur Umgehung der Beschränkung der Verfahrensrevision
in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG führen würde. Über die Grundsatzrevision würde die Heilung eines Verfahrensmangels ermöglicht, der als solcher nicht zur
Zulassung der Revision führen kann (BSG, Beschluss vom 7. August 1996 - 12 BK 18/96).
c) Soweit die Beschwerde behauptet, die Entscheidung des BVerfG vom 9. März 2004 schlage unmittelbar auf das Beitragsrecht
der in der Krankenversicherung freiwillig Versicherten und damit auch auf das Beitragsrecht der Pflegeversicherung durch,
fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Die Beschwerde geht insoweit offenbar davon aus, dass die nach §
2 Abs
1 Nr
7 EStG der Einkommensteuer unterliegenden Gewinne aus Spekulationsgeschäften iS des für nichtig erklärten §
23 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Buchst b
EStG ohne weiteres auch der Bemessung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Pflegeversicherung zu
Grunde zu legen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit indessen ging es ausschließlich darum, ob die Einkünfte des Klägers aus
Kapitalvermögen beitragspflichtig sind. Während es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen um Früchte des Kapitals handelt,
die nach Nr
5 des §
2 Abs
1 EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegen, handelt es sich bei den sog Spekulationsgewinnen um "sonstige Einkünfte", die nach
Nr
7 des §
2 Abs
1 EStG iVm §§
22,
23 EStG steuerpflichtig sind.
Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die Satzung der Beklagten (neben Einkünften aus Kapitalvermögen >"Zinsen"<) auch
Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften iS des §
23 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Buchst b
EStG zur Beitragsbemessung heranzieht. Nur wenn dies der Fall wäre, hätte die Beklagte sowie die beigeladene Pflegekasse Anlass
gehabt, sowohl beim Kläger als auch bei den übrigen freiwillig Versicherten insoweit auf einen wirksamen Satzungsvollzug zu
achten.
Ebenso wenig hat die Beschwerde dargelegt, dass eine solche Satzungsbestimmung rechtmäßig wäre. Dieser Darlegung hätte es
schon deshalb bedurft, weil es bei §
22 Nr 2, §
23 EStG darum geht, den Gewinn bei der Veräußerung von privater Lebensführung dienender Wirtschaftsgüter des Privatlebens, dh Wertmehrungen
aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsgutes im Privatvermögen steuerlich zu belasten und es sich
insoweit schon steuerrechtlich um eine Ausnahme von der Bewertung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit handelt (vgl Hinweis
des BVerfG im Urteil vom 9. März 2004, RdNr 15).
Aber selbst wenn unterstellt wird, dass Spekulationsgewinne iS der Entscheidung des BVerfG beitragpflichtig wären, hätte die
Beschwerde darlegen müssen, dass die aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre. Der Kläger hat schon
nicht behauptet, dass seiner Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum Spekulationsgewinne iS von §
23 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Buchst b
EStG (ggf wegen eines Vollzugsdefizits zu Unrecht) zu Grunde gelegt wurden.
Ebenso wenig hat er dargelegt, dass und in welchem Umfang bei der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pflegekasse
im streitgegenständlichen Zeitraum ggf ein Vollzugsdefizit gegenüber anderen Versicherten vorlag, wie sich dieses auf seinen
Beitrag auswirkte und im Nachhinein noch zu einer Beitragskorrektur für die Zeit bis Ende 2001 führen könnte. Auch dies könnte
nur nach weiteren Tatsachenermittlungen geklärt werden, sodass es auch insoweit an der Klärungsfähigkeit der Frage fehlen
würde.
3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von §
160a Abs
4 Satz 3 Halbsatz 2
SGG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.