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BSG, Beschluss vom 19.08.2014 - 12 KR 15/14 B
Behauptete Grundrechtsverletzung Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung
1. Die Behauptung, sich in seinen Grundrechten verletzt zu fühlen, genügt nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen; ein entsprechendes Vorbringen lässt sich nicht unter einen der in § 160 Abs. 2 SGG enumerativ gesetzlich genannten Zulassungsgründe verorten.
2. Die Beschwerdebegründung muss z.B. bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
4. Auf eine angebliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 16.12.2013 L 1 KR 583/12 , SG Osnabrück S 28 R 470/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 803,55 Euro festgesetzt.

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