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BSG, Urteil vom 07.06.2018 - 12 KR 17/17
Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Architektin Späterer Beginn der Versicherungspflicht Ausreichende Risikoabsicherung
1. § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV lässt für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht ausreichen, dass für die Risiken Krankheit und Alter ein bestimmtes Sicherungsniveau erreicht wird, und beschreibt als Rechtsfolge, dass "die Versicherungspflicht" erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, ohne dass zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu differenzieren ist.
2. Dies gilt auch für das Recht der Arbeitsförderung; eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift ist insoweit nicht geboten.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 14.06.2017 L 9 KR 204/15 , SG Berlin 08.05.2015 S 89 KR 1104/12 WA
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 aufgehoben, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung betrifft, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im ersten Rechtszug. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

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