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BSG, Urteil vom 17.12.2014 - 12 KR 19/12
Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter Fahrvergünstigungen Geldwerter Vorteil Sonstige Bezüge Pauschalierung der Lohnsteuer
1. Der mit Fahrvergünstigungen verbundene geldwerte Vorteil unterfällt grundsätzlich dem Begriff des Arbeitsentgelts, das der Beitragsbemessung in den Zweigen der Sozialversicherung zugrunde zu legen ist.
2. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
3. Auch wenn die gewährten Fahrvergünstigungen ihrer Art nach "sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG" und kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind und die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG erhoben wurde, so sind diese Bezüge dem Arbeitsentgelt doch nur insoweit nicht zuzurechnen, als "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann".
4. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG wird diese Möglichkeit durch § 40 Abs. 1 S. 3 EStG auf sonstige Bezüge bis zu 1.000 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr beschränkt.
Normenkette:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
, ,
EStG §§ 39b ff.
,
EStG § 40 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 24.05.2012 L 8 KR 199/09 , SG Frankfurt/Main 15.06.2009 S 25 KR 499/06
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nacherhoben werden.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 880 389,23 Euro festgesetzt.

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