Beitragspflicht von Zahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses durch eine Bank oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur
sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der 1944 geborene Kläger ist seit 1.6.2009 wegen Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der beklagten AOK. Sein früherer
Arbeitgeber hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen 1992 zu seinen Gunsten eine Lebensversicherung mit Ablaufdatum
1.12.2004 abgeschlossen. Im Dezember 1999 erwirkte die D. Bank AG (im Folgenden: Bank) zu ihren Gunsten einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss bezüglich des Anspruchs des Klägers auf die Versicherungssumme. Im August 2000 eröffnete das Insolvenzgericht
ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser Beschluss wurde im April 2001 aufgehoben. Im Dezember
2004 wurde aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Versicherungssumme in Höhe von 14 409,04 Euro an die Bank
ausgezahlt. Im Mai 2006 erteilte das Insolvenzgericht dem Kläger Restschuldbefreiung.
Seit 1.6.2009 bezog der Kläger monatliche Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Im Oktober 2009 setzte
die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur GKV und sPV für die Zeit ab Juni 2009 fest. Die Beklagte legte dabei
auch die Zahlung aus der Direktversicherung zu 1/120 monatlich als bis Ende 2014 beitragspflichtigen Versorgungsbezug zugrunde;
für die Zeit vor Juni 2009 seien bisher keine Beiträge berechnet worden, da bis dahin die für den Eintritt der Beitragspflicht
maßgebende Mindestgrenze des §
226 Abs
2 SGB V noch nicht erreicht worden sei; diese Grenze sei erst mit dem Bezug der monatlichen Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen
Alterssicherung überschritten worden (Bescheid vom 12.10.2009; Widerspruchsbescheid vom 8.4.2010). Im Klage- bzw Berufungsverfahren
sind später weitere Beitragsbescheide ergangen (vom 25.1.2011 [Zeitraum ab 1.1.2011] und vom 10.2.2013 [Zeitraum ab 1.1.2013]).
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.2.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen,
da die Zahlungen aus der Direktversicherung als Versorgungsbezug - wie vorgenommen - beitragspflichtig seien. Weder die Pfändung
durch die Bank noch das Verbraucherinsolvenzverfahren wirkten sich auf die Beitragspflicht aus, ähnlich wie dies bereits für
eine Abtretung des Auszahlungsbetrags höchstrichterlich entschieden worden sei (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7). Die Beitragsforderungen seien auch nicht von der Restschuldbefreiung von 2006 erfasst worden, da die Forderungen ohnehin
erst ab 1.6.2009 entstanden seien (Urteil vom 22.5.2014).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 226 Abs 1 S 1 Nr
3 und §
229 Abs
1 S 1 Nr
5, S 3
SGB V (idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190, 2229). Er hält weiter die Zahlungen aus der Direktversicherung nicht für beitragspflichtig. Die Forderung der Bank sei Gegenstand
des Insolvenzverfahrens gewesen. Eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei erst mit Auszahlung der Versicherungssumme
an die Bank im Dezember 2004 erfolgt, dh zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits in der sog Wohlverhaltensphase befunden habe.
Eine die Beitragspflicht berührende Erhöhung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Befreiung von einer Verbindlichkeit
sei nicht schon durch die Zahlungen aus der Direktversicherung an die Bank erfolgt, sondern erst durch die Restschuldbefreiung.
Auch sei die aus der Direktversicherung herrührende Beitragsforderung von den Wirkungen der Restschuldbefreiung erfasst worden,
da die Versicherungssumme bereits bei deren Auszahlung im Dezember 2004 ein grundsätzlich beitragspflichtiger Versorgungsbezug
gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 und des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2012 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010 sowie die Bescheide
vom 25. Januar 2011 und vom 10. Februar 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das
die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (dazu im Folgenden 1.) hat die Beklagte die Beiträge des Klägers
zutreffend festgesetzt; insbesondere war der Beitragsbemessung die Leistung aus der Direktversicherung in Höhe von insgesamt
14 409,04 Euro mit monatlich einem 1/120 ab 1.6.2009 in der GKV und ab 1.1.2011 auch in der sPV als Zahlbetrag zugrunde zu
legen (dazu 2.). Dass die Bank im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Anspruchs
des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme am 1.12.2004 gegenüber dem Versicherungsunternehmen erwirkte, und dass diese
Summe im Dezember 2004 auch tatsächlich an die Bank (und nicht an den Kläger) ausgezahlt wurde (dazu 3.), beeinflusst die
Beitragspflicht der Leistungen aus der Direktversicherung ebenso wenig, wie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
und die daran anschließende Wohlverhaltensphase sowie Restschuldbefreiung (dazu 4.). Die Beitragspflicht wird auch nicht von
den insolvenzrechtlichen Wirkungen der nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens im Mai 2006 eingetretenen Restschuldbefreiung
erfasst (dazu 5.).
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
8.4.2010 - nach dessen Aufhebung durch die Beklagte hinsichtlich der Beiträge zur sPV in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat - nur noch insoweit, als die Beklagte darin Beiträge des Klägers ab 1.6.2009 zur GKV festsetzte. Ferner sind nach §
96 SGG Verfahrensgegenstand die bis zur mündlichen Verhandlung beim LSG ergangenen, im Revisionsverfahren von der Beklagten übersandten
- von ihr insoweit auch im Namen der Pflegekasse erlassenen - Bescheide vom 25.1.2011 und vom 10.2.2013, die für die Zeit
ab 1.1.2011 zusätzlich die Beiträge zur sPV betreffen. Zu entscheiden war über die in den genannten Bescheiden jeweils vorgenommenen
konkreten Festsetzungen der Beitragshöhe nur bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG am 22.5.2014 (zum insoweit
maßgebenden Endzeitpunkt vgl allgemein zB BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
55 RdNr 21).
2. Die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte war zutreffend. Insbesondere war der Bemessung auch die Leistung aus der Direktversicherung
in Höhe von 14 409,04 Euro mit 1/120 monatlich ab 1.6.2009 in der GKV sowie ab 1.1.2011 auch in der sPV zugrunde zu legen.
Dies folgt für den als Beschäftigten in der GKV versicherungspflichtigen Kläger aus §
226 Abs
1 S 1 Nr
3, Abs
2 SGB V, §
229 Abs
1 S 1 Nr
5, S 3
SGB V (idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190, 2229) bzw §
57 Abs
1 S 1
SGB XI (vgl im Übrigen gleichermaßen für versicherungspflichtige Rentner §
237 SGB V).
Nach der Änderung des §
229 Abs
1 S 3
SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (aaO) mit Wirkung zum 1.1.2004
gilt, dass für den Fall, dass eine bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls anstelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung
eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vereinbart oder zugesagt worden ist, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung
(vorliegend: 120,08 Euro) als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für einhundertzwanzig Monate der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen ist. Dies gilt für eine - wie vorliegend - ab dem Jahr 2004 fällig werdende, nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung auch dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag
bereits vor 2004 abgeschlossen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14 f; zur alten Rechtslage: vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10).
Der in §
229 Abs
1 S 3
SGB V genannte Zeitraum von 120 Monaten (= 10 Jahren) endete im Falle des Klägers am 31.12.2014, da er mit dem 1. des auf die Auszahlung
der Leistung aus der Direktversicherung - hier im Dezember 2004 - folgenden Kalendermonats - vorliegend 1.1.2005 - zu laufen
begann (vgl zu Berechnung allgemein: Klaus Peters in jurisPK-
SGB V, 2. Aufl 2012, §
229 RdNr 60). Die Leistung aus der Direktversicherung war in der GKV vorliegend allerdings erst ab 1.6.2009 der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen; denn ausgehend von den unbeanstandet gebliebenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG
(§
163 SGG) wurde erstmals mit dem Bezug der monatlichen Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung in Höhe von ca
41 Euro bei dem Kläger den Mindestbetrag nach §
226 Abs
2 SGB V überschritten (2009: 126 Euro [1/20 von 2520 Euro]; 2014: 138,25 Euro [1/20 von 2765 Euro]). In der sPV war die Zahlung aus
der Direktversicherung in der beschriebenen Höhe der Beitragsbemessung erst ab 1.1.2011 zugrunde zu legen, weil erst der Bescheid
der beklagten Krankenkasse vom 25.1.2011 auch im Namen der Pflegekasse erging und die Beklagte - wie schon dargestellt - die
die sPV betreffende Beitragsfestsetzung für die vorangegangene Zeit im Revisionsverfahren aufgehoben hat.
Die Beklagte hat den Beitrag auch beanstandungsfrei berechnet. Der Beitragssatz in der GKV ergibt sich aus §
248 S 1 iVm §
241 SGB V (in den jeweils geltenden Fassungen: allgemeiner Beitragssatz ab 1.1.2009 = 15,5 vH; ab 1.7.2009 = 14,9 vH; ab 1.1.2011 =
15,5 vH). Für die sPV gilt hinsichtlich des Beitragssatzes §
55 Abs
1 S 1
SGB XI (in den jeweiligen Fassungen: bis 31.12.2012 = 1,95 vH; ab 1.1.2013 = 2,05 vH). Einwendungen gegen das Rechenwerk hat der
Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Bank bereits im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme aus der Direktversicherung am 1.12.2004 gegenüber dem
zur Zahlung verpflichteten Versicherungsunternehmen erwirkt hatte, und dass diese Summe im Dezember 2004 an die Bank - und
nicht an den Kläger als originär Berechtigten - ausgezahlt wurde. Das ergibt sich - ausgehend von den vom Senat bereits für
ähnliche Fälle entwickelten Grundsätzen über die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen (hierzu im Folgenden a) - auch
für die vorliegend erfolgte Pfändung und Überweisung zu Gunsten der Bank als einem Dritten (hierzu b).
a) Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen (§
229 SGB V) ist deren Zahlbetrag. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich
nicht (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19 f).
Nach der Rechtsprechung des Senats steht es einer aus Versorgungsbezügen resultierenden Beitragsforderung nicht entgegen,
dass die zu beurteilende Auszahlung an den originär Berechtigten unterbleibt, weil die aus einem Lebensversicherungsvertrag
herrührenden Leistungen dazu bestimmt sind bzw dazu verwendet werden, gegenüber einem Kreditinstitut bestehende Verbindlichkeiten
des Versicherten zu tilgen. In Bezug auf die Beitragsberechnung gilt vielmehr, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige
Einnahmen von Versicherten abgetreten werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der
Einnahmen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 20 f mwN). Der Senat hat darüber hinaus auch für die Abtretung von Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger
im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden, dass der Betrag, den der Versorgungsträger zur Erfüllung
des Versorgungsanspruchs auszahlt, der Beitragsbemessung unterliegt. Ein Anspruch auf laufende Bezüge wird nämlich in der
Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen.
Eine Beitragsminderung tritt dadurch nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit wird oder er
kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfügt (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19f, 21; vgl auch BVerfG SozR 3-2500 § 237 Nr 8).
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Zahlungen aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruch
aus einem Lebensversicherungsvertrag an ein Kreditinstitut zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten. Eine Zahlung
aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten wurde, an einen Dritten zu diesem Zweck
hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen.
Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers der zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners
wesentlich dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten werden, der Empfänger jedoch nicht vollständig
in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Wird zur Tilgung der Darlehensforderung
des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an den Sicherungsnehmer gezahlt, so wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung
von seiner Verbindlichkeit befreit (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9 und Nr 7 S 19f).
b) An der dargestellten Rechtsprechung hält der Senat fest. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Wechsel in der Person des
Zahlungsempfängers - wie vorliegend - im Wege der Forderungspfändung und Überweisung zur Befriedigung eines Gläubigers des
originär Berechtigten eintritt; denn einer Abtretung stehen vergleichbare Verfügungen, wie etwa eine Pfändung, eine Aufrechnung,
eine Verrechnung oder eine Abzweigung gleich (so bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 5). Der beitragspflichtige Zahlbetrag des Versorgungsbezugs wird hierdurch nicht vermindert.
4. Dem stehen weder das im August 2000 eingeleitete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und die daran anschließende
Wohlverhaltensphase (dazu a) noch die insolvenzrechtliche Wirkung der im Mai 2006 erteilten Restschuldbefreiung (dazu b) entgegen.
Trotz dieser Umstände wurde der Kläger spätestens mit der Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im Dezember 2004 von
einer Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreit.
a) Es kann offenbleiben, ob der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Versicherungssumme überhaupt in die Insolvenzmasse
(vgl §
35 InsO) fiel. Dies wäre zB dann nicht der Fall gewesen, wenn die zukünftige Forderung aus der Direktversicherung durch den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 13.12.1999 der Bank nach §
835 Abs
1 Alt 2, Abs
2 ZPO "an Zahlungs statt" überwiesen worden wäre, wodurch diese Forderung bereits vor dem Insolvenzverfahren aus dem Vermögen des
Klägers ausgeschieden wäre (vgl Stöber in Zöller,
ZPO, 31. Aufl 2016, § 835 RdNr 8; vgl auch Bernd Peters in Münchener Kommentar zur
Insolvenzordnung, 3. Aufl 2013, §
35 RdNr 409; Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl 2015, § 40 RdNr 23 mwN). Bereits mit der Überweisung wäre
die (ggf teilweise) Befriedigung der Forderung der Bank gegenüber dem Kläger eingetreten (vgl Stöber, aaO, ebenda) und der
Kläger insoweit von dieser befreit gewesen.
Wäre die zukünftige Forderung aus der Direktversicherung der Bank nur "zur Einziehung" (§
835 Abs
1 Alt 1
ZPO) überwiesen worden, wäre sie zwar im Vermögen des Klägers verblieben und in die Insolvenzmasse gefallen (vgl Stöber, aaO,
§ 835 RdNr 7). Allerdings bestand wegen des an der Forderung bestehenden Pfändungspfandrechts ein Absonderungsrecht (§
50 Abs
1 InsO) der Bank, aufgrund dessen die Bank die Forderung gemäß §
173 Abs
1 InsO selbst verwerten durfte (vgl Dithmar in Braun,
Insolvenzordnung, 6. Aufl 2014, §
166 RdNr 23). Somit wäre der Kläger jedenfalls durch die tatsächlich erfolgte Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank im
Dezember 2004 von seiner ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeit in Höhe der Auszahlungssumme befreit worden, ohne dass
sich das Verbraucherinsolvenzverfahren hierauf noch auswirken konnte.
b) Der sinngemäß vorgebrachte Einwand des Klägers, er hätte auch ohne die im Dezember 2004 erfolgte Auszahlung an die Bank
infolge der Restschuldbefreiung des Jahres 2006 dieser gegenüber keine Zahlungspflichten mehr zu erfüllen gehabt, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn ein solcher hypothetischer Kausalverlauf kann von vornherein nicht berücksichtigt werden. Zudem
wäre ohne die spätestens im Dezember 2004 eingetretene Befriedigung der Forderung der Bank gegen den Kläger im Umfange des
(vollen) Auszahlungsbetrags der Direktversicherung die wirtschaftliche Situation des Klägers anders gewesen als durch eine
insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung. Letztere führt nämlich nicht zur uneingeschränkten Schuldentilgung (Erfüllung), sondern
wandelt die Schulden lediglich in Naturalobligationen um (vgl Pehl in Braun, aaO, § 301 RdNr 2).
5. Dem Beitragsanspruch der Beklagten aus den ursprünglich dem Kläger gebührenden Leistungen aus der Direktversicherung stehen
die Wirkungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung auch im Übrigen nicht entgegen. Nach §
22 Abs
1 S 1
SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, "sobald ihre im Gesetz ... bestimmten Voraussetzungen vorliegen".
Die Beitragsforderung der Beklagten entstand hier - monatlich jeweils neu - erst vom 1.6.2009 an, nämlich von dem Zeitpunkt
an, ab dem der Kläger die für die Beitragspflicht maßgebende Mindestgrenze des §
226 Abs
2 SGB V überschritt. Gegenüber Neugläubigern aber, dh solchen, die - wie die Beklagte im Juni 2009 - ihre Forderung gegen den Schuldner
überhaupt erst nach Eintritt der Restschuldbefreiung (hier im Mai 2006) erwerben, treten die Wirkungen der Restschuldbefreiung
nicht ein (vgl Pehl in Braun, aaO, § 301 RdNr 4).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte als Krankenkasse im Ausgangsbescheid als dafür unzuständiger Träger und ohne erkennbare
Bevollmächtigung der Pflegekasse zu Unrecht auch die Festsetzung der Beiträge zur sPV vornahm.