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BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - 12 KR 20/13
Inhalt und Aufbau einer Rechtsmittelbegründung Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung
1. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Rechtsmittels soll eine umfassende Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten; daher muss nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet werden.
2. Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird; die Revisionsbegründung muss nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben, sondern sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.
3. Aus dem Inhalt der Darlegung muss sich ergeben, dass der Revisionskläger sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat, und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.
4. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich Rechtsansichten der Vorinstanz als "unrichtig" zu bezeichnen und auf deren Unvereinbarkeit mit den eigenen hinzuweisen.
5. Erforderlich ist vielmehr, dass anhand der Revisionsbegründung sicher erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das Urteil geprüft hat; als Ergebnis der Prüfung hat er dann dem BSG die Gründe darzulegen, die das Urteil nach seiner Meinung unrichtig erscheinen lassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 22.08.2013 L 1 KR 390/12 , SG Gießen S 9 KR 145/12
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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