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BSG, Urteil vom 18.01.2018 - 12 KR 22/16
Berücksichtigung einkommensteuerlicher Aufgabegewinne bei den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Erzielung von Arbeitseinkommen im jeweiligen Beitragszeitraum Zuordnungsregelung Zuordnung anderer laufender beitragspflichtiger Einnahmen
1. Die Anwendung der Zuordnungsregel des § 5 Abs. 2 S. 2 BeitrVerfGrsSz setzt nicht voraus, dass der freiwillig Versicherte im jeweiligen Beitragszeitraum tatsächlich noch Arbeitseinkommen erzielt.
2. Zwar verwendet die Vorschrift einen bestimmten Artikel ("das Arbeitseinkommen"), der sich aber ohne Weiteres auch auf das beitragspflichtige Arbeitseinkommen beziehen kann.
3. Sowohl der Wortlaut der Norm wie auch deren Überschrift ("Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen") führen jedoch zu der Auslegung, dass es sich bei § 5 Abs. 2 S. 2 BeitrVerfGrsSz um eine Zuordnungsregelung handelt, die nicht nur bestimmt, mit welchem Betrag ein im Beitragsmonat tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, sondern auch, wann ein Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist; eine systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis.
4. § 5 Abs. 2 S. 2 BeitrVerfGrsSz regelt die Zuordnung von Arbeitseinkommen abweichend von der Zuordnung anderer laufender beitragspflichtiger Einnahmen; letztere sind nach der Grundregel des § 5 Abs. 2 S. 1 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder sie zufließen.
5. Käme es auch für die beitragsmäßige Berücksichtigung von Arbeitseinkommen darauf an, dass der freiwillig Versicherte solches im Beitragsmonat noch erzielt, bedürfte es der Sonderregel des § 5 Abs. 2 S. 2 BeitrVerfGrsSz nicht.
Normenkette:
BeitrVerfGrsSz § 5 Abs. 2 S. 1-2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.10.2016 L 11 KR 739/16 , SG Heilbronn 26.01.2015 S 10 KR 1602/15
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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