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BSG, Urteil vom 17.12.2014 - 12 KR 23/12
Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen; Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB IV
1. Eine Krankenkasse ist auch dann nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt nur über die jeweiligen beitragspflichtigen Anteile von Versorgungsbezügen als bloßen Berechnungselementen der Beitragshöhe zu entscheiden, wenn diese Versorgungsbezüge insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
2. Ergeht gleichwohl ein Verwaltungsakt mit diesem Verfügungssatz, ist im Streit über die Art und Weise der Beitragsbemessung und die daraus folgende Beitragshöhe richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage.
3. Besteht bei einem Versicherten "ein" Versicherungsverhältnis und bewirken bei ihm mehrere Versorgungsbezüge das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, gelten insoweit die Rechtsfolgen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze infolge zusammentreffender beitragspflichtiger Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen (= Minderung der Bemessungsgrundlage nach dem Verhältnis der Höhe der Einnahmen zueinander) analog.
Normenkette:
SGB IV § 22 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB V § 237 S. 1
, ,
SGB V § 248 S. 2
,
SGB V § 256 Abs. 1 S. 5
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
,
SGG § 55
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 18.04.2012 L 11 KR 380/10 , SG Detmold 10.06.2010 S 3 KR 134/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2009 aufgehoben wird.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Juni 2010 zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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