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BSG, Beschluss vom 22.05.2015 - 12 KR 23/14 B
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung Error in procedendo Rüge eines Verfahrensmangels
1. Eine konkret bezeichnete Frage ist bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn sich aus bereits ergangener Rechtsprechung des BSG ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr formulierten Fragen ergeben, selbst wenn das Revisionsgericht hierüber noch nicht ausdrücklich entschieden haben sollte.
2. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.
3. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
4. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG beinhaltet nur Verstöße des LSG im Rahmen seines prozessualen Vorgehens auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo").
5. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist also ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 20.11.2013 L 9 KR 294/11 , SG Berlin S 208 KR 1712/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: