Parallelentscheidung zu BSG - B 12 KR 11/14 BH - v. 23.04.2015
Gründe:
I
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Durch Bescheid vom 4.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin,
festzustellen, dass sie als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, wegen Nichterfüllung
der Vorversicherungszeiten ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.7.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2015).
Mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 2.3.2015 beantragt die Klägerin PKH unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten für eine einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten
Urteil des LSG.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich
nicht zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 2.3.2015 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung
keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Demzufolge sind keine Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgründe
ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a Abs
2 S 3
SGG voraussichtlich mit Erfolg darlegen könnte.
1. Eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Versicherungspflicht als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und
begehrt hierzu im Ergebnis die Gleichstellung mit (durchgehend) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen,
obwohl sie im Zeitraum vom 1.10.1987 bis 18.2.1991, in dem sie wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig war, über ihren Ehemann
beihilfeberechtigt und privat krankenversichert war.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Darlegung, welche Rechtsfrage sich
ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Danach ist die Zulassung der Revision ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG bereits geklärt ist und auch nicht dargelegt werden kann, dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden
sein könnte. Dies ist hier der Fall. Sowohl BSG als auch BVerfG haben - worauf auch SG und LSG bereits hingewiesen haben - schon entschieden, dass die von der Klägerin im Kern angegriffene Voraussetzung der sog
9/10-Belegung für die Versicherungspflicht als Rentner nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V mit dem
GG vereinbar ist (vgl zB BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42; BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 4 RdNr 18). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang noch oder erneut
klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen, die ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
erfolgversprechend geltend machen könnte.
2. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar.
3. Auch ist aus dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 2.3.2015 und aus den Akten ein entscheidungserheblicher Mangel
des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
4. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).