Krankenversicherungsrechtliche Verbeitragungspflicht einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung
Direktversicherung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung unter Einbeziehung einer Einmalzahlung aus einer
Kapitallebensversicherung, die ihr am 1.3.2010 ausgezahlt wurde. Insbesondere wehrt sich die Klägerin gegen deren durchgehende
Qualifizierung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch nach der 1994 erfolgten Aufgabe des Betriebs ihres Ehemanns,
bei dem sie beschäftigt war und der als Versicherungsnehmer zu ihren Gunsten den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen
hatte. Während das SG die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse mit der Begründung aufgehoben hat, mit der Betriebsaufgabe sei der
Betriebsbezug entfallen (Urteil vom 16.6.2015), hat das LSG auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen (Urteil vom
18.4.2018). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.4.2018 ist
gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 25.6.2018 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin formuliert auf Seite 3 der Beschwerdebegründung die Frage,
"ob bei Verträgen wie hier, die zunächst der betrieblichen Altersvorsorge dienten der Berufsbezug - und damit die Beitragspflicht
- dann noch gewahrt ist, sofern der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer nach Ausscheiden des Arbeitnehmers
aus dem Betrieb innerhalb der institutionellen Vorgaben des
Betriebsrentengesetzes fortgesetzt hat und nach Aufgabe des Betriebes als Ehepartner fortführte".
Unbestritten sei ursprünglich eine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge anzunehmen. Mit der Einstellung des Betriebs
vor dem 1.1.2004 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Beitragserhebung überhaupt erst ermöglichenden Änderung von §
229 SGB V habe sich der Charakter der Leistung hin zu einer privaten Altersvorsorge gewandelt.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch
unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Darüber hinaus legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage, deren Qualität als hinreichend konkrete Rechtsfrage
unterstellt, nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung
des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch
vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des §
1b Abs
2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von §
229 Abs
1 S 1 Nr
5, S 3
SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen (vgl zB BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
solange der Arbeitnehmer nicht in die Rolle des Versicherungsnehmers eingerückt ist (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 und BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Vor diesem Hintergrund zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf, inwieweit der vorliegende Sachverhalt
erneut klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in die Rolle
der Versicherungsnehmerin eingerückt. Inwieweit eine Betriebsaufgabe durch den früheren Arbeitgeber bei dessen fortwährender
Beibehaltung der Versicherungsnehmereigenschaft einen Charakterwechsel der Leistung und ein Entfallen der Beitragspflicht
herbeiführen soll, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.
c) Unabhängig hiervon fehlen in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der in den Raum gestellten
Frage. Die Klägerin legt ferner nicht dar, inwieweit die Klärung der Rechtsfrage in ihrer spezifischen Sachverhaltskonstellation
(Beschäftigung beim Ehepartner, Ausscheiden aus seinem Betrieb, Betriebsaufgabe, Fortführung des Versicherungsvertrags ohne
Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Ehepartner) im allgemeinen Interesse liegen soll.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.