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BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - 12 KR 44/17 B
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Statusfeststellungsverfahren Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist.
3. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, doch ist hierfür darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten.
4. Mit dem Hinweis darauf, die Rechtsprechung des BSG sei "missverständlich", ist die (erneute) Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 23.02.2017 L 5 KR 115/14 , SG Itzehoe 15.04.2014 S 25 KR 195/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: