Gründe:
I
Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 13 KR 277/08 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 3.11.1980 bis 20.3.1981
aus einem "Einkommen" in Höhe von 8734 DM (4465,62 Euro). Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.4.2010 ab. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg, da sie hinsichtlich
des Zahlungsbegehrens wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässig gewesen sei (Urteil vom 19.5.2011).
Am 10.7.2013 hat die Klägerin beim SG die Fortsetzung des Verfahrens S 13 KR 277/08 mit der Begründung beantragt, es sei nur über einen Teil des Verfahrens, nämlich über eine Beitragsforderung in Höhe von
82,41 DM (42,14 Euro), nicht aber über die Gesamtsumme in Höhe von 952,76 DM (487,14 Euro), entschieden worden. Das SG hat den Antrag durch Gerichtsbescheid vom 29.10.2013 abgelehnt, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die dagegen gerichtete
Berufung hat das LSG durch Urteil vom 20.3.2014 wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Die Klägerin kann aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin - Anhaltspunkte
dafür, dass sie einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der von der Klägerin behauptete "besonders schwere Verfahrensmangel" (vgl den Revisionszulassungsgrund
des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in zulässigkeitsbegründender Weise bezeichnet werden könnte.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG zu Unrecht ein Prozessurteil gefällt hat. Die Berufung ist nach §
144 Abs
1 S 1 Nr
1 SGG ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach S 2 der Vorschrift nicht, wenn die
Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Voraussetzung für einen Ausschluss der
Berufung ist ersichtlich erfüllt. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, ihre Klage betreffe (auch) die "Fortsetzung
des Verfahrens S 13 KR 277/08" und verlange eine "Feststellung der (Un-)Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung", dürfte auch diesem Begehren für die Frage
der Statthaftigkeit der Berufung keine eigenständige Bedeutung zu kommen, weil sich der Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit
wiederum nur nach dem Streitgegenstand des beendeten Verfahrens richten kann (vgl Sächsisches LSG Beschluss vom 1.12.2010
- L 7 AS 524/09 - Juris).