Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene
zu 1. in ihrer Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin in der Praxis des Klägers in der Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2014
aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie. Er betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie. Dort
ist die Beigeladene zu 1. während ihrer Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin beschäftigt gewesen. Mit Wirkung
ab 1.1.2012 schlossen beide einen Vertrag über eine "freie Mitarbeit" der Beigeladenen zu 1. Im Mai 2012 beantragten sie die
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund
stellte fest, dass die Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung
unterlag. Die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zu 1. sowie die Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos
geblieben. Das LSG hat klargestellt, dass die Feststellung von Versicherungspflicht nur hinsichtlich der Behandlung von Patienten
der Gemeinschaftspraxis, nicht aber hinsichtlich der Behandlung von Privatpatienten und selbstzahlenden Patienten im eigenen
Namen der Beigeladenen zu 1., galt. Unter Abwägung aller Indizien sei die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. in der Gemeinschaftspraxis
des Klägers - insbesondere aufgrund der Einbindung in die Organisation der Praxis - als Beschäftigung zu werten. Mit seiner
Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 18.5.2017 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 4.8.2017 auf alle Zulassungsgründe.
1. Der Kläger legt das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen
entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger formuliert keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Auch die Klärungsbedürftigkeit legt der Kläger nicht hinreichend dar.
aa) Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung führt er aus, das Zivilrecht kenne beide Formen des Dienstvertrages und stelle die
Ausgestaltung grundsätzlich in die freie Entscheidung der Vertragsparteien. Auch das Arbeitsrecht stelle bei der Einstufung
"primär" auf den Parteiwillen ab. Das Sozialrecht stelle hingegen auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, die unabhängig vom
Parteiwillen, ggf sogar gegen den Parteiwillen von außen festgelegt würden. Die Qualifizierung der Dienstverhältnisse als
selbstständig (frei) oder Arbeitsverhältnisse bedürfe der grundsätzlichen Klärung und Vereinheitlichung. Eine Vorlage an den
Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte werde erforderlich sein.
Der Kläger setzt sich insoweit nicht mit der materiellen Rechtslage auseinander. Er berücksichtigt ua nicht, dass nach dem
Wortlaut von §
7 Abs
1 S 1
SGB IV Beschäftigung "insbesondere" bei einem Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, die Norm also die Annahme einer sozialrechtlichen
Beschäftigung auch über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hinaus rechtfertigen kann (vgl zur Eigenständigkeit des sozialrechtlichen
Beschäftigungsbegriffs ausführlich zB Seewald in Kasseler Komm, Stand 09/2013 bzw 10/2009, §
7 SGB IV RdNr 3, 13 ff mwN). Soweit der Kläger meint, der Parteiwille sei allein maßgebend, ob eine (abhängige) Beschäftigung oder
Selbstständigkeit vorliege, befasst er sich nicht damit, dass die Versicherungspflicht in einem Sozialversicherungssystem
- bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen - gesetzlich angeordnet ist und somit der Disposition von Arbeitgeber/Auftraggeber
und Arbeitnehmer/Auftragnehmer entzogen ist (zur verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Zwangsmitgliedschaft vgl BVerfG
Kammerbeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 mwN).
bb) Soweit der Kläger wiederholt die Verletzung von Verfassungsrecht in den Raum stellt, genügen auch insoweit seine Ausführungen
nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet,
hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe
ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich
im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten
und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen (BSG vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN).
Der Kläger behauptet lediglich eine Verletzung von Art
2,
3 und
12 GG, unterlässt aber die gebotene Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Lage. Auch berücksichtigt der Kläger nicht
die bereits vorliegende Rechtsprechung des BVerfG, ua zur Bestimmtheit von §
7 Abs
1 SGB IV (BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11) oder bspw zur Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom
26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10). Mit den dortigen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Anordnung
einer Zwangsmitgliedschaft in einem Sozialversicherungssystem - konkret der gesetzlichen Rentenversicherung - setzt sich der
Kläger nicht hinreichend auseinander.
cc) Auch im Hinblick auf die vom Kläger pauschal gerügte Verletzung von Normen des Europarechts ist der Beschwerdebegründung
eine zulässige Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit nicht zu entnehmen.
2. Der Kläger legt auch das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen
entsprechenden Weise dar.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Auf Seite 6 der Beschwerdebegründung führt der Kläger aus, "mit der mangelhaften Prüfung, Wertung und Wichtung" setze sich
das LSG in Widerstreit zum BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29) "und all den dort bezeichneten weiteren Urteilen". Dadurch zeigt der Kläger aber nicht einen zur
zulässigen Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz erforderlichen Widerspruch im Grundsätzlichen auf, sondern macht
lediglich eine vermeintliche Abweichung des LSG in der Rechtsanwendung geltend. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich
unrichtig, kann jedoch - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Schließlich zeigt der Kläger auch keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler in einer den Zulässigkeitsanforderungen
entsprechenden Weise auf.
a) Da das LSG die auf die maßgeblichen Regelungen gestützte Annahme von Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung
ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten hat, ist nach der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, inwieweit gleichwohl
eine Verpflichtung für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art
100 Abs
1 GG (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.10.1993 - 10 BKg 10/93 - Juris) bestanden hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Vorlage an den EuGH.
b) Soweit der Kläger auf Seite 8 der Beschwerdebegründung behauptet, im angefochtenen Urteil sei eine Verletzung der Gesetze
der Logik und der allgemeinen Denkgesetze gegeben, zeigt der Kläger keinen entsprechenden Verfahrensmangel in zulässiger Weise
auf. Zur Begründung verweist der Kläger offenbar darauf, dass das LSG "den Vertrag in zwei Rechtsverhältnisse" unterteilt
habe, obwohl für beide Rechtsverhältnisse die gleichen Grundlagen bestanden hätten, nämlich der "einheitlich geschlossene
Vertrag". Hierdurch zeigt der Kläger keine Verletzung der Gesetze der Logik und der allgemeinen Denkgesetze auf, sondern stellt
der rechtlichen Würdigung des LSG lediglich seine hiervon abweichende eigene rechtliche Würdigung gegenüber.
c) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe seinen Vortrag in Form einer "Check-Liste" und seine Beweisantritte nicht abgearbeitet,
benennt er weder konkrete, prozessordnungsgemäße und von ihm aufrechterhaltene Beweisanträge (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN) noch zeigt er einen Verfahrensfehler durch Nichtbefolgung seiner "Check-Liste" auf. Selbst unter dem
Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Das Recht auf rechtliches Gehör
gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet
sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014,
NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.