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BSG, Beschluss vom 21.09.2015 - 12 KR 59/15 B
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung Berufen auf Verfassungswidrigkeit einer Norm und Darlegungserfordernisse Höhere relative Beitragsmehrbelastung der Gruppe der hauptberuflich Selbstständigen
1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.
3. Das BVerfG hat die im Vergleich zu anderen freiwillig Versicherten höhere relative Beitragsmehrbelastung der Gruppe der hauptberuflich Selbstständigen nicht nur mit den für sie günstigen Grundlagen der Beitragsbemessung nach dem Nettoprinzip sachlich gerechtfertigt, sondern darüber hinaus auch auf das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel verwiesen, dass das mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko nicht auf die Solidargemeinschaft überwälzt werden und die grundsätzlich freie Entscheidung des Selbstständigen über das Ausmaß seines Arbeitseinsatzes keine Auswirkung auf seine beitragspflichtigen Einnahmen haben darf; zudem vermeide die Bemessung nach fiktiven Mindesteinnahmen praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 240 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 07.05.2015 L 16 KR 151/13 , SG Münster S 17 (11) KR 120/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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