Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung des Verfahrensmangels, Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger zu 1. ab Juni 2001 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2.
bei dieser versicherungspflichtig beschäftigt war, sowie um die Gewährung von Krankengeld.
Der Kläger zu 1. war seit Januar 1987 Geschäftsführer der Klägerin zu 2., deren Stammkapital im Januar 1996 von der Ehefrau
des Klägers zu 1. übernommen worden war. Ab 18.11.1993 war er als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet. Vom 15.2.1999
bis 31.5.2001 bezog er Krankengeld. Vom März 1999 bis November 2002 erhielt er eine Berufsunfähigkeitsrente, seit Dezember
2002 erhält er eine Altersrente für Schwerbehinderte. Mit Bescheid vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.10.2004 stellte die beklagte Krankenkasse dem Kläger zu 1. gegenüber fest, dass er in seiner Tätigkeit für die Klägerin
zu 2. ab 1.6.2001 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Unabhängig davon, ob die überwiegenden Merkmale der Tätigkeit darauf hinweisen würden, dass keine abhängige Beschäftigung
vorgelegen habe, sei im Hinblick auf das Missverhältnis von Arbeits- und Arbeitsunfähigkeitszeiten ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15.5.2007.
II
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
Wird die Beschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, muss gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dieser in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung setzt voraus, dass
die verletzte Verfahrensnorm und die die Verletzung vermeintlich begründenden Tatsachen substanziiert dargelegt werden (BSG
SozR 1500 § 160a Nr 14, SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger berufen sich allein auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie rügen, das LSG habe auf
die mündliche Verhandlung vom 15.5.2007 entschieden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen
seien, der Kläger zu 1. wegen eines unaufschiebbaren Arzttermins nicht zur mündlichen Verhandlung habe erscheinen können und
dies dem Gericht mitgeteilt worden sei. Bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig
davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit
gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern. Das Vorliegen eines erheblichen
Grundes für die Terminverlegung begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung; ein Ermessensspielraum besteht nicht.
Das Recht auf rechtliches Gehör ist daher auch dann verletzt, wenn das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu Unrecht verneint
wird (BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1). Aus dem Urteil des LSG ergibt sich, dass das LSG davon ausging, in Abwesenheit der Kläger
verhandeln zu können, weil sie in der Ladung hierauf hingewiesen worden waren und keinen wichtigen Grund vorgetragen und glaubhaft
gemacht hätten, weshalb sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen konnten. Um einen erheblichen Grund für
eine Terminverlegung wegen der Verhinderung der Kläger iS des §
202 SGG iVm §
227 ZPO darzulegen, war in der Beschwerdebegründung deshalb aufzuzeigen, welcher Arzttermin wo und zu welchem Zeitpunkt wahrgenommen
werden musste, warum eine Verschiebung dieses Termins nicht möglich war und dass das Gericht noch rechtzeitig hiervon Kenntnis
erlangte. Weiter hätte dargelegt werden müssen, dass und warum die Kläger eine anwaltliche Vertretung im Termin nicht erlangen
konnten und dass dies dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt worden war. Hieran fehlt es. In der Beschwerdebegründung wird bereits
nicht dargelegt, ob ein Vertagungsantrag gestellt und aufrechterhalten wurde und wann das Gericht Kenntnis von der nicht mehr
bestehenden anwaltlichen Vertretung und der Verhinderung des Klägers zu 1. wegen eines Arzttermins erlangte. Auch wird nicht
aufgezeigt, dass im Verfahren vor dem LSG dargelegt worden ist, dass und warum der Arzttermin unaufschiebbar und die Entziehung
des Mandats der Prozessbevollmächtigten durch die Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung unumgänglich gewesen war.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Da der Kläger zu 1. zu den kostenrechtlich privilegierten Personen iS des §
183 SGG gehörte, war über die Kosten bei der hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung nach §
193 SGG zu entscheiden (BSG SozR 4-1500 §
193 Nr 3).