Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob der Beigeladene zu 1. als Gesellschafter und Geschäftsführer der klagenden GmbH aufgrund einer Beschäftigung vom
3.2.2010 bis zum 16.10.2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlag (Bescheid vom 1.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2013). Das SG Darmstadt hat die Klage abgewiesen
(Urteil vom 2.3.2015). Das Hessische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8.6.2017). Gegen die Nichtzulassung der
Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2004 - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, mwN).
Sich widersprechende Rechtssätze sind mit der Beschwerde aber nicht dargelegt worden. Soweit die Klägerin eine Abweichung
vom Urteil des BSG vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 28) geltend macht, wird nicht aufgezeigt, welche abstrakte rechtliche Aussage dieser Entscheidung entnommen
wird und mit welchem Rechtssatz das LSG hiervon abgewichen sein soll. Indem sie ausführt, das LSG habe eine "fehlerhafte Würdigung"
vorgenommen, hätte bei "ordnungsgemäßer Gewichtung aller im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Indizien" zu einem anderen
"Ergebnis kommen müssen", habe "gerade nicht die Kriterien" des BSG berücksichtigt und sei durch "die nichtordnungsgemäße Abwägung aller Umstände" von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, ist nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Vielmehr wird im Ergebnis lediglich
eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils gerügt. Hierauf kann aber eine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.