Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob und ggf in welcher
Höhe der Kläger auf Leistungen aus einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 19.6.2015 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
In seiner Beschwerdebegründung vom 3.8.2015 versäumt es der Kläger bereits, einen der in §
160 Abs
2 SGG genannten Beschwerdegründe zu bezeichnen, auf den er seine Beschwerde zu stützen gedenkt. Vielmehr macht er geltend, das
LSG habe in seinem Beschluss "zwar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (AZ: 1 BvR 1660/08) u.a. zitiert, sich aber über dessen Inhalt hinweggesetzt", was im Folgenden näher begründet wird. Bereits das BSG habe in dem der Entscheidung des BVerfG vorhergehenden Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 24/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 13) als maßgebendes Kriterium für die Beitragspflicht die Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer
betont. Deswegen sowie wegen einer Parallelbetrachtung für den Fall der Auszahlung des Zeitwerts der Versicherung beim Ausscheiden
bei seinem Arbeitgeber, logischer Widersprüche bezüglich der Berücksichtigung von Zinsen und eines widersprüchlichen Verhaltens
der Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheids könne der Beschluss des LSG keinen Bestand haben. Damit macht der Kläger
ausschließlich die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf kann die Beschwerde jedoch -
wie bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.
Selbst wenn man die Begründung des Klägers als Divergenzrüge auslegen wollte, wären die diesbezüglichen Anforderungen nicht
erfüllt. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher in der instanzabschließenden
Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil
darin kein im angefochtenen Beschluss des LSG enthaltener abstrakter Rechtssatz bezeichnet wird, der im Widerspruch zu Rechtssätzen
der vom Kläger zitierten Entscheidungen des BVerfG bzw BSG stünde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.