Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der klagende Bauunternehmer gegen die Nachforderung
von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch einen Summenbescheid der beklagten Deutschen Rentenversicherung Hessen. Im Nachgang
zu einem durch das Hauptzollamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
führte die Beklagte am 16.11.2011 eine Betriebsprüfung beim Kläger hinsichtlich des Zeitraum 2006 bis 2009 durch. Sie forderte
durch Summenbescheid ursprünglich Beiträge und Säumniszuschläge iHv 276 308,06 Euro nach, reduzierte die Forderung aber ausgehend
von zwischenzeitlichen Feststellungen des Finanzamts unter Zugrundelegung einer jährlichen Lohnsumme von 15 000 Euro auf 36
827,74 Euro. Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 16.5.2017 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig,
kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
1. Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung vom 29.8.2017 ausschließlich das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend, bezeichnet diese aber nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise.
a) Der Kläger behauptet zunächst, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Tatsache, dass es seinen
Vortrag "schlicht als unsubstantiiert" bewertet habe, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem LSG sei aus seinem
Vortrag bekannt gewesen, dass sich für die streitigen Zeiträume bei seinem Steuerberater Buchhaltungsunterlagen befunden hätten,
die der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht entsprechen würden, die aber weder vom Hauptzollamt im Ermittlungsverfahren beigezogen
noch von der Beklagten berücksichtigt worden seien. Zudem habe es das LSG unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es seinen
Vortrag, beim Steuerberater befänden sich Buchhaltungsunterlagen, mangels Präzisierung, um welche Unterlagen es sich dabei
handelt, für unsubstantiiert hält.
Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügt der Kläger mit
diesen Ausführungen nicht, weil er nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG
übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung
mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN).
Vielmehr bemängelt der Kläger lediglich, dass das LSG trotz Kenntnis seines Vortrags die aus seiner Sicht falschen Schlüsse
gezogen hat. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet aber nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen;
ihn also zu "erhören" (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Soweit er einen fehlenden Hinweis bemängelt, zeigt der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise auf, woraus
sich eine entsprechende Hinweispflicht des Gericht ergeben sollte. So hat bereits das SG in seinem Urteil ausgeführt, nach dem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung fehlten "aussagekräftige" und "individualisierbare"
Entgeltunterlagen in Teilen. Lohnkonten nebst zugehörigen Belegen seien nicht geführt worden. Der auch in den Vorinstanzen
anwaltlich vertretene Kläger legt in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dar, inwieweit sich
vor diesem Hintergrund ein Hinweis des LSG auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags, "Buchhaltungsunterlagen" seien
beim Steuerberater, aufgedrängt haben könnte.
b) Soweit man annimmt, der Kläger wolle auch eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG als Verfahrensmangel rügen, hat
er einen solchen nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung
aus dieser schlüssig ergibt. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses
der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen
können (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger verweist lediglich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemachte Erklärung,
in der er einen Beweisantrag erblickt. In der Niederschrift ist hierzu festgehalten, "Ich möchte, dass neben den Zeugen W.
und G. noch Herr Pf. und Herr Pe. vom Finanzamt Dillenburg zum Beweisthema, wie ich es im Schriftsatz vom 12. Oktober 2016
benannt habe, als Zeugen gehört werden". Der Kläger zeigt in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf, inwieweit eine
solche Erklärung als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag anzusehen sein könnte. Hierzu sieht er auch keine Veranlassung, weil
er der Rechtsauffassung ist, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hätten entscheidungserheblichen schriftsätzlichen "Beweisangeboten"
der Parteien nachzugehen, ohne dass es einer förmlichen Beweisantragstellung in der mündlichen Verhandlung bedürfe. Damit
verweist der Kläger zwar auf den im sozialgerichtlichen Verfahren nach §
103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz, berücksichtigt aber nicht, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung von
§
103 SGG nur gestützt werden kann, wenn sich der behauptete Verfahrensmangel auf einen "Beweisantrag" bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG). Demzufolge hätte der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere darlegen müssen, dass es sich
bei der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten überhaupt um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gehandelt hat (vgl
hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
103 RdNr 8a; Leitherer aaO §
160 RdNr 18a mwN). Das unterlässt er aber.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.