Beitragspflicht zur Krankenversicherung
Divergenzrüge
Behaupteter Grundrechtsverstoß
Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen
1. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und
Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die
Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
GG zu benennen.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin im
Anschluss an den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab 1.1.2014 freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden und daher beitragspflichtig ist (Bescheide vom 1.10.2014 und 21.1.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2015). Das SG Würzburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2016).
Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Mangels Austrittserklärung nebst Nachweis eines anderweitigen Anspruchs
auf Absicherung im Krankheitsfall habe sich die durch den Bezug von Arbeitslosengeld II begründete Pflichtmitgliedschaft mit
der Einstellung dieser Leistung in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt (Urteil vom 27.6.2017). Gegen die Nichtzulassung
der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Das BSG darf nach §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1),
das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Allein
die Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Einen solchen
Zulassungsgrund hat die Klägerin entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin hat weder aufgezeigt, welche konkret bezeichnete Rechtsfrage sich ernsthaft stellen soll, deren Klärung über
den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist, noch hat sie dargetan, mit welcher
genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher
ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen soll. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht gerügt worden. Das Vorbringen der Klägerin
erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine fehlerhafte Anwendung des §
188 Abs
4 SGB V durch das LSG zu behaupten. Damit wird lediglich eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils gerügt.
Hierauf kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.
Ein Zulassungsgrund ist auch nicht mit der geltend gemachten Verletzung der Art
2 und
3 GG hinreichend dargetan. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen
Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14 f; ferner zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe
ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich
im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten
und die als verletzt angesehenen Normen des
GG zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN). Die Klägerin macht zwar Verstöße gegen Art
2 und
3 GG geltend, setzt sich aber nicht mit dem Inhalt dieser Grundrechte und deren Ausprägung durch das BVerfG auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.