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BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - 12 KR 71/17 B
Beitragspflicht zur Krankenversicherung Divergenzrüge Behaupteter Grundrechtsverstoß Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen
1. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 27.06.2017 L 20 KR 331/16 , SG Würzburg 29.04.2016 S 17 KR 424/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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