Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ua darüber, ob die Klägerin für ihren mitarbeitenden Sohn
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat; sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass für diesen "alle Beiträge
vom 1. November 2003 bis einschließlich 30. September 2004" bezahlt worden seien und verlangt Schadensersatz. In dem die Berufung
der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin beantragt mit einem von einem nichtanwaltlichen Prozessbevollmächtigten, ihrem Sohn, verfassten Schreiben vom
12.5.2015, beim BSG eingegangen am 26.5.2015, zwecks Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil, ihr
zugestellt am 30.4.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Rahmen der
Begründung eines später gestellten Antrages nach §
199 Abs
2 bzw §
86b SGG unterbreitet sie mit Schreiben vom 29.10. und 6.12.2015 den dem og Rechtsstreit zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und
nimmt eigene rechtliche Wertungen vor.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Damit kann ihr auch ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und
ihres Vorbringens bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung
eines Rechtsanwalts einer der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin in ihren Schreiben vom 29.10. und 6.12.2015 ergeben keinen Hinweis
auf das Vorliegen einer der og Zulassungsgründe. Ein Grund, der nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die
Klägerin beanstandet vielmehr nur die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und setzt dieser ihre eigene Ansicht entgegen,
indem sie ausführt, die beklagte Krankenkasse habe die Beiträge vollständig erhalten, so dass sie - die Klägerin - sich stets
rechtstreu verhalten habe. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch ist aus dem Vortrag der Klägerin insbesondere
in ihrem Schreiben vom 6.12.2015 und aus den Akten ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens, etwa ein Verstoß
des LSG gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht ersichtlich, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.