Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 22. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG Baden-Württemberg gerichteten Schreiben für das Verfahren
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2017, ihm zugestellt am
27.11.2017, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Schreiben des
Klägers ist nach Weiterleitung durch das LSG am 28.11.2017 beim BSG eingegangen. Mit Schreiben vom 6.12.2017 hat der Berichterstatter auf die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH hingewiesen.
Mit von ihm unterzeichneten und ebenfalls an das LSG gerichteten Schreiben vom 12.12.2017, dort eingegangen am 19.12.2017,
hat der Kläger erneut PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im vorgenannten Urteil des LSG beantragt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 28.12.2017 eingegangen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.12.2017
endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die Erklärung ist erst am 28.12.2017 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und mit Schreiben des Senats vom 6.12.2017 auf
das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung beim BSG bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan,
dass er ohne Verschulden iS des §
67 SGG gehindert war, die genannte Frist einzuhalten.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines
Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).