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BSG, Beschluss vom 12.03.2019 - 12 KR 84/18 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung
1. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindert werden, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.
2.Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern.
3. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn aufgezeigt werden kann, dass Vorbringen verhindert worden ist und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103
,
SGG § 62
,
SGG § 128 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 22.08.2018 L 2 BA 8/18 , SG Hannover S 14 R 1000/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 179 469,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: