Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Geschäftsführer
Statusbeurteilung einer für ein Einzelunternehmen verrichteten Tätigkeit
Einzelunternehmer als Unternehmensträger
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Geschäftsführer vom 1.12.2009 bis zum 17.12.2012 aufgrund einer
Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung und nach
dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 20.6.2013, Widerspruchsbescheid vom 15.1.2014). In dieser Zeit war er
für die von seinem Vater betriebene Firma "W. e. K." tätig. Ab 18.12.2012 wurde der Betrieb vom Kläger als Einzelkaufmann
unter der Firma "R. e. K." fortgeführt. Das SG Marburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2017). Das Hessische LSG
hat die Kostenentscheidung des SG abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Für die abhängige Beschäftigung spreche das regelmäßige monatliche
Entgelt von 3500 Euro. Dass dem Kläger bereits vor der Firmenübernahme mündlich die Leitung des Betriebs übertragen worden
sei, stehe dem nicht entgegen. Selbstständiger Unternehmer sei, wer über die Rechtsmacht verfüge, die auf den Kläger von seinem
Vater als zunächst alleiniger Betriebsinhaber erst mit der Betriebsübernahme zum 18.12.2012 übergegangen sei (Beschluss vom
30.8.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger misst der
Frage,
"ob die für die sozialversicherungspflichtige Einstufung von GmbH-Geschäftsführern entwickelten Grundsätze, insbesondere die
Aufgabe der 'Kopf- und Seele' Rechtsprechung auch auf Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, insbesondere auf Einzelkaufleute
übertragbar sind, vor allem wenn die Gesamtschau der Tätigkeitsmerkmale gegen eine abhängige Beschäftigung spricht",
eine grundsätzliche Bedeutung bei, legt aber nicht deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dar.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese
bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die daher gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungsrelevanten Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerde aber vermissen. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 30.4.2013 (B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21), auf das die angefochtene Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt, mit der Statusbeurteilung einer
für ein Einzelunternehmen verrichteten Tätigkeit auseinandergesetzt. Danach kann für die Trägerschaft eines Unternehmens durch
eine (natürliche) Einzelperson nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen eine juristische Person des Privatrechts
Unternehmensträger ist. Liegt die Unternehmensträgerschaft bei einem Einzelunternehmer, mangelt es einem Dritten grundsätzlich
an der rechtlichen Handhabe, die ihm einen (mit)beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert (BSG aaO RdNr 16 f). Weshalb trotz dieser Entscheidung die Einzelkaufleute betreffende aufgeworfene Frage klärungsbedürftig sein
soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Soweit sich die aufgeworfene Frage auf Gesellschaften Bürgerlichen Rechts bezieht, ist deren Klärungsfähigkeit nicht dargelegt.
Klärungsfähig ist nur eine Rechtsfrage, die gerade für die zu entscheidende Klage entscheidungserheblich ist. Der Kläger hätte
daher aufzeigen müssen, dass eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zustande gekommen oder das LSG jedenfalls von einer solchen
Gesellschaft ausgegangen ist. Daran fehlt es hier.
Ungeachtet dessen macht die Beschwerde nicht deutlich, weshalb, woran die aufgeworfene Frage anknüpft, die Gesamtschau der
Tätigkeitsmerkmale gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.