Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob und ggf inwieweit
eine Kapitalzahlung aus einer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung der Beitragspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegt, soweit es die Zeit vor Einrücken des Klägers
in die Stellung des Versicherungsnehmers betrifft.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss ist in entsprechender Anwendung
von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1.) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2.) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3.).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der Kläger beruft sich in seiner allein für die Beurteilung des Vorbringens maßgebenden, innerhalb der bis 23.1.2014 verlängerten
Begründungsfrist eingegangenen Beschwerdebegründung vom 23.1.2014 sinngemäß (wohl) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und eine Rechtsprechungsabweichung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). An diesen Regelungen orientiert sich der Kläger in seinem Vorbringen indessen schon nicht hinreichend.
1. Wer sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt,
muss in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger stellt bereits weder eine ausdrückliche noch sinngemäß eine hinreichend klar erkennbare konkrete Rechtsfrage und
zeigt auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm beschriebenen (Sachverhalts-)Konstellation nicht auf. Vielmehr wendet er
sich mit seiner Rüge der "Verletzung materiellen Rechts", worin er einen Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 und S 3, §
248 S 1
SGB V in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung sowie eine Verletzung der Art
2 Abs
1, Art
3 und Art
14 GG sieht, (nur) gegen die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann jedoch eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Auch zeigt er ausgehend von der von ihm in der Beschwerdebegründung zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des
BSG und des BVerfG nicht auf, warum (erneuter) Klärungsbedarf bestehen sollte. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das von ihm
angelegte Kapital aus seiner betrieblichen Direktversicherung "gerade nicht im Sinne der Vorschrift des §
229 SGB V und im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Arbeitsverhältnis" resultiere. Ergeben sich hiernach aber
aus bereits ergangener Rechtsprechung des BSG ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Problematik, ist diese als höchstrichterlich
geklärt anzusehen, selbst wenn das Revisionsgericht hierüber noch nicht ausdrücklich entschieden haben sollte (vgl stRspr,
zB BSG vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9 mwN). Dass der Kläger selbst zu einer anderen rechtlichen Würdigung (Subsumtion) bei der von ihm geschilderten
(Sachverhalts-)Konstellation kommt als das LSG, ist im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen
zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht
aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden
Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen
kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger macht geltend, der Beschluss des LSG stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12), indem es von den in der Beschwerdebegründung auf Seite 4 zitierten "tragenden Rechtsgedanken"
dieser Entscheidung, aus denen deutlich werde, dass für die Auszahlung von Versicherungsleistungen vor dem 1.1.2004 §
229 SGB V nicht zur Anwendung komme, folgende abweichende Grundsätze aufgestellt habe: "Soweit der Kläger die Anwendbarkeit des §
229 SGB V (für die Pflegeversicherung iVm §
57 Abs.
1 SGB XI) auf den vorliegenden Fall gänzlich in Frage stellt, stehen dem die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 07.04.2008
(1 BvR 1924/07), in dem unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 28.02.2008 (1 BvR 2136/06) dargestellt wird, dass es sich bei der Anwendung des §
229 SGB V auf schon vor dem 01.01.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge um eine sog. unechte Rückwirkung handelt, die verfassungsrechtlich
zulässig ist und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entspricht, da die Versicherten der Rechtslage nicht uneingeschränkt
vertrauen konnten."
Damit hat der Kläger jedoch eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht dargetan. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines
zur Rechtsprechung des BSG divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG. Denn aus den zitierten Ausführungen des vorgenannten
BSG-Urteils ergibt sich, dass auch nach Ansicht des BSG eine Anwendung des §
229 Abs
3 S 2
SGB V auf vor dem 1.1.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge in Betracht kommen kann. In den vom Kläger zitierten Ausführungen
aus der Entscheidung vom 30.3.2011 (aaO RdNr 25) wird insoweit sogar ausdrücklich Bezug genommen auf das Urteil des BSG vom 13.9.2006 (B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 4). Dort wird zudem auch darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers
für die Unterscheidung der Anwendung alten oder neuen Rechts in Bezug auf die vorgenannte Vorschrift nicht hinreichend ist.
Im Kern macht der Kläger auch hier lediglich die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall
geltend. Sein Vortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.